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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 29.07.2004
Aktenzeichen: I B 216/03
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 |
Gründe:
I. Die im August 1993 gegründete Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) --eine GmbH-- betreibt ein ...unternehmen. Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer war zunächst TH. 1994 übernahm dessen Mutter, CH, einen Gesellschaftsanteil über die Hälfte des Stammkapitals von TH. Ab Mai 1994 war auch CH Geschäftsführerin der Klägerin. Im Oktober 1994 sagte die Klägerin ihren Gesellschafter-Geschäftsführern Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenrenten zu und bildete wegen dieser Pensionszusagen in der Bilanz zum 31. Dezember 1994 eine Pensionsrückstellung in Höhe von ca. 10 000 DM. Zum 31. Dezember 1995 erhöhte die Klägerin die Rückstellung auf ca. 22 000 DM.
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) vertrat nach einer Außenprüfung die Auffassung, die Pensionszusagen seien steuerrechtlich nicht anzuerkennen, da sie vor Ablauf einer angemessenen Probezeit erteilt worden seien. Die Gewinnminderungen auf Grund der Zuführungen zu der Pensionsrückstellung seien daher als verdeckte Gewinnausschüttungen (§ 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes) zu beurteilen. Das FA erließ für die Jahre 1994 und 1995 (Streitjahre) Körperschaftsteuerbescheide, denen diese Rechtsauffassung zu Grunde liegt.
Einspruch und Klage waren erfolglos. Das Finanzgericht (FG) vertrat die Auffassung, im Zeitpunkt der Erteilung der Pensionszusagen sei die künftige wirtschaftliche Entwicklung der Klägerin noch nicht so zuverlässig abzuschätzen gewesen, dass ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter die Zusagen erteilt hätte. Die Revision ließ das FG nicht zu.
Mit der Beschwerde beantragt die Klägerin, zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und wegen Verfahrensmängeln die Revision gegen das Urteil des FG zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 und 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
Das FA beantragt, die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.
II. Die Beschwerde ist nicht begründet. Das Rechtsmittel war daher als unbegründet zurückzuweisen.
1. Das FG-Urteil beruht nicht auf den von der Klägerin geltend gemachten Verfahrensmängeln.
Das FG hat den Franchisevertrag und den Vortrag der Klägerin über die von ihr auf Grund des Vertrags erwarteten Umsätze und die daraus folgenden positiven Ertragserwartungen der Klägerin zur Kenntnis genommen und in den Entscheidungsgründen gewürdigt. Es hat damit seine Pflicht, der Klägerin rechtliches Gehör zu gewähren und den Sachverhalt aufzuklären, in vollem Umfang erfüllt. Dass das FG --anders als die Klägerin-- die Umsatz- und Ertragserwartungen auf Grund des Franchisevertrags im Zeitpunkt der Erteilung der Pensionszusagen als noch nicht hinreichend gesichert angesehen hat, ist eine mögliche Würdigung des ordnungsgemäß festgestellten Sachverhalts und daher kein Verfahrensmangel.
2. Die Revision ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen.
Das FG hat seiner Entscheidung die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) im Urteil vom 24. April 2002 I R 18/01 (BFHE 199, 144, BStBl II 2002, 670) zu Grunde gelegt. Das FG-Urteil enthält keine Ausführungen, die mit der BFH-Rechtsprechung nicht in Einklang stehen.
Auch das Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 13. August 2002 2 K 1945/01 (veröffentlicht in Entscheidungen der Finanzgerichte 2003, 184) ist kein Grund, gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO die Revision zuzulassen. In dem vom FG Rheinland-Pfalz zu beurteilenden Sachverhalt war einer neu gegründeten GmbH verbindlich ein bestimmtes Auftragsvolumen zugesagt worden, aus dem mit hinreichender Sicherheit künftige Jahresüberschüsse von ca. 300 000 DM zu erwarten waren. Der Sachverhalt unterscheidet sich somit vom Streitfall, in dem eine gesicherte Ertragserwartung nach der revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Würdigung des FG nicht bestand.
Ende der Entscheidung
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