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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 13.08.2003
Aktenzeichen: I B 217/02
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 62 Abs. 2 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Beschwerdeführerin) --eine GmbH-- führt beim Finanzgericht (FG) Köln einen Rechtsstreit gegen den Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--). Als Prozessbevollmächtigten bestellte sie den Steuerberater A, den Beschwerdeführer. Nachdem das FG von der Steuerberaterkammer erfahren hatte, dass A aus dem Berufsregister gelöscht worden war, wies es A gemäß § 62 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch Beschluss vom 22. November 2002 als Prozessbevollmächtigten zurück.

Gegen den Beschluss legten die Beschwerdeführer Beschwerde ein. Sie beantragen, den Beschluss aufzuheben.

Das FA beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

II. 1. Die Beschwerde ist unbegründet. Sie war daher durch Beschluss zurückzuweisen. Das FG hat den Beschwerdeführer zu Recht gemäß § 62 Abs. 2 Satz 2 FGO als Prozessbevollmächtigten zurückgewiesen. Auf den Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 11. Februar 2003 VII B 330/02 (BStBl II 2003, 422, BFH/NV 2003, 714), der ebenfalls die Zurückweisung des Beschwerdeführers betrifft, wird verwiesen (s.a. BFH-Beschluss vom 4. April 2003 III B 135/02, BFH/NV 2003, 1094).

2. Auch der Vortrag der Beschwerdeführer, der an dem Beschluss vom 22. November 2002 mitwirkende Richter am FG B habe im Zusammenhang mit der Entscheidung über den Widerruf der Bestellung des Beschwerdeführers als Steuerberater erhebliche Straftaten gegenüber dem Beschwerdeführer begangen und werde deshalb wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, kann nicht zum Erfolg der Beschwerde führen. Das FG hat durch Beschluss vom 19. Dezember 2002 ohne Mitwirkung des B den Ablehnungsantrag als unbegründet abgelehnt. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 128 Abs. 2 FGO) und unterliegt deshalb grundsätzlich nicht mehr der Überprüfung durch den beschließenden Senat (§ 124 Abs. 2 FGO analog). Dass das Ablehnungsgesuch willkürlich abgelehnt wurde, haben die Beschwerdeführer nicht vorgetragen und ist auch nicht erkennbar.

3. Ungeklärt bleiben kann, ob die Beschwerde der Beschwerdeführerin schon deshalb --wie das FA meint-- keinen Erfolg haben kann, weil die Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin für die Beschwerdeverfahren --zwei Rechtsanwälte-- nur Unterbevollmächtigte des A sind, die Untervollmacht ihnen erst nach der Zurückweisung des A erteilt wurde und die Vollmachterteilung als Prozesshandlung aus diesem Grund unwirksam ist (s. dazu BFH-Beschluss vom 16. Oktober 1984 IX B 49/84, BFHE 142, 355, BStBl II 1985, 215).

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