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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 15.09.2004
Aktenzeichen: I B 218/03
Rechtsgebiete: KStG


Vorschriften:

KStG § 8 Abs. 3 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) --einer GmbH-- als unbegründet abgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Mit der Beschwerde beantragt die Klägerin sinngemäß, die Revision gegen das FG-Urteil zuzulassen. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen vorgetragen:

Streitig sei, ob eine Barabhebung von einem Bankkonto der Klägerin in Höhe von 28 000 DM zu einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes geführt habe. Das FG habe dies in Übereinstimmung mit dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) bejaht. Es sei davon ausgegangen, dass die 28 000 DM an die Ehefrau des alleinigen Gesellschafters und Geschäftsführers der Klägerin, Frau G, gezahlt worden seien und es sich dabei entgegen der Behauptung der Klägerin im Einspruchsverfahren nicht um eine Teilrückzahlung eines Darlehens gehandelt habe, das Frau G der Klägerin gewährt habe.

Im Klageverfahren habe die Klägerin ihre Behauptung, die 28 000 DM seien eine Teilrückzahlung eines der Klägerin gewährten Darlehens gewesen, jedoch nicht mehr aufrechterhalten. Vielmehr habe sie in der Klageschrift den zutreffenden Sachverhalt geschildert: S, ein Schuldner der Klägerin, sei seinerzeit in finanzielle Schwierigkeiten geraten. Um seine Zahlungsfähigkeit wieder herzustellen, habe S von allen seinen Gläubigern einen Teilerlass gefordert, von der Klägerin in Höhe von 28 000 DM. Die Klägerin habe sich zwar einerseits der Sanierung des S nicht in den Weg stellen wollen, sie habe aber andererseits aus wirtschaftlichen Gründen nicht --wie von der den S finanzierenden Bank verlangt-- auf 50 % ihrer Forderung gegen S verzichten können. Deshalb sei mit S vereinbart worden, dass dieser den zu erlassenden Betrag als Darlehen schulde. Um diese "unsaubere Geschichte" gegenüber Dritten zu verschleiern und sie gegenüber S "stichhaltig und wasserfest zu machen", sei ein Darlehensvertrag zwischen Frau G und S über 28 000 DM geschlossen worden und seien die 28 000 DM zum Nachweis einer Darlehensauszahlung an S vom Konto der Klägerin abgehoben worden. Die 28 000 DM seien aber nicht an S geflossen.

Das FG habe diesen gegenüber dem Einspruchsverfahren veränderten Vortrag nicht zur Kenntnis genommen und dadurch der Klägerin rechtliches Gehör versagt. Sein Urteil sei eine Überraschungsentscheidung. Das FG habe in der mündlichen Verhandlung nicht darauf hingewiesen, dass es den neuen Vortrag unberücksichtigt lassen werde.

Das FA beantragt, die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.

II. Die Beschwerde war als unbegründet zurückzuweisen. Das FG hat der Klägerin kein rechtliches Gehör versagt. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat das FG den entscheidungsrelevanten Teil ihres Vortrags zur Kenntnis genommen.

1. Das FG hat es zwar als "wohl unstreitig" angesehen, dass Frau G die am 25. September 1995 vom Bankkonto der Klägerin abgehobenen 28 000 DM zur Auszahlung eines Darlehens an S verwendete (s. S. 3 des FG-Urteils). Es hat somit möglicherweise den Vortrag der Klägerin, die 28 000 DM seien nicht an S weitergeleitet worden, nicht beachtet.

2. Ob Frau G die 28 000 DM zur Auszahlung eines Darlehens an S oder für andere Zwecke verwendete, ist aber nicht entscheidungserheblich. Für die Bejahung der vGA reichte es dem FG erkennbar aus, dass aus dem Vermögen der Klägerin ohne Rechtsgrund 28 000 DM an die Ehefrau des Alleingesellschafters der Klägerin geleistet wurden. Im Klageverfahren hat die Klägerin die Auszahlung der 28 000 DM an Frau G nicht bestritten. Dass ihre im Einspruchsverfahren aufgestellte Behauptung, Rechtsgrund der Zahlung an Frau G sei ein zwischen Frau G und der Klägerin geschlossener Darlehensvertrag gewesen, unrichtig war, hat die Klägerin erst im Beschwerdeverfahren eingeräumt. Daher bestand für das FG Anlass, sich mit diesem wahrheitswidrigen Vortrag zum Rechtsgrund der Zahlung an Frau G zu befassen. Wie die Klägerin nunmehr im Beschwerdeverfahren selbst vorträgt, ist das FG zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass der Darlehensvertrag fingiert war und deshalb steuerrechtlich irrelevant ist.



Ende der Entscheidung

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