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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 08.03.1999
Aktenzeichen: I B 22/98
Rechtsgebiete: ZPO, FGO


Vorschriften:

ZPO § 117
ZPO § 114
ZPO § 116 Abs. 1 Nr. 2
FGO § 142 Abs. 1
FGO § 40 Abs. 2
FGO § 142
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Der Antragsteller begehrt Prozeßkostenhilfe (PKH) für ein Klageverfahren, das in der Sache die Besteuerung einer inzwischen aufgelösten Kapitalgesellschaft betrifft. Hintergrund des Verfahrens ist folgender:

Der Antragsteller war im Jahr 1982 an der Gründung der C-Ltd. beteiligt, die in Panama stattfand. Ob und ggf. wie lange er in der Folge Geschäftsführer der C-Ltd. war, ist zwischen ihm und den Finanzbehörden streitig. Nach den Angaben des Antragstellers ist die C-Ltd. im Jahr 1993 aufgelöst worden.

Aufgrund von Ermittlungen der Steuerfahndung nahm das für den Antragsteller zuständige Finanzamt (FA) an, daß sich die Geschäftsleitung der C-Ltd. in den Streitjahren (1982 bis 1991) im Inland befunden habe und daß der Antragsteller Geschäftsführer der C-Ltd. gewesen sei. Es ergingen für die C-Ltd. bestimmte Steuerbescheide, die der Antragsteller mit Einspruch und Klage angriff. Das Finanzgericht (FG) behandelte die Klage als im Namen der C-Ltd. erhoben und wies sie als unzulässig ab, da das Klageziel nicht rechtzeitig bezeichnet worden sei. Der Antragsteller hat das Urteil des FG mit einer Revision angefochten, über die noch nicht entschieden worden ist.

Im finanzgerichtlichen Verfahren hatte der Antragsteller unter anderem ein Schreiben an das FG gerichtet, das seinen persönlichen Briefkopf trägt und in dem es unter dem Betreff "C-Ltd." heißt: "Aus begründeter Notlage beantrage ich für mich PKH". Das FG wertete das genannte Schreiben als PKH-Antrag der C-Ltd. und lehnte diesen Antrag ab. Der Antragsteller hat gegen den betreffenden Beschluß mit einem Schreiben, das wiederum unter seinem persönlichen Briefkopf verfaßt ist und den Betreff "PKH für N" trägt, "Einspruch" eingelegt. Dieser Rechtsbehelf ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

II. Der Senat wertet den Rechtsbehelf, den der Antragsteller selbst als "Einspruch" gegen den Beschluß des FG bezeichnet hat, als Antrag auf PKH für ein Beschwerdeverfahren gegen jenen Beschluß. Hierfür sind folgende Überlegungen maßgeblich:

1. Gemäß Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) muß sich vor dem Bundesfinanzhof (BFH) jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen (Satz 1). Dies gilt auch für die Einlegung eines Rechtsmittels (Satz 2). Der hiernach bestehende Vertretungszwang besteht auch für Rechtsbehelfe im PKH-Verfahren (BFH-Beschlüsse vom 28. Februar 1989 X B 4/86, BFH/NV 1990, 314; vom 18. Oktober 1990 II B 130/89, BFH/NV 1990, 665; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 142 Rz. 3, m.w.N.). Er ist im Streitfall nicht beachtet worden, da der Antragsteller nicht zu den nach dem BFHEntlG postulationsfähigen Personen gehört.

2. Legt eine nicht postulationsfähige Person einen Rechtsbehelf gegen die Ablehnung eines von ihr selbst gestellten PKH-Antrags ein, so kann ihr Vorgehen dahin gedeutet werden, daß sie zunächst nur PKH für ein Beschwerdeverfahren gegen den Beschluß des FG begehrt (BFH in BFH/NV 1990, 665). Demgemäß legt der Senat im Streitfall den "Einspruch" des Antragstellers --zu dessen Gunsten-- in diesem Sinne aus. Auch mit seinem so verstandenen Begehren kann der Antragsteller indessen im Ergebnis keinen Erfolg haben.

3. Bei dieser Bewertung geht der Senat zunächst davon aus, daß der Antragsteller PKH nicht im Namen der C-Ltd., sondern für sich persönlich begehrt. Das ergibt sich schon aus der Formulierung seines ursprünglichen Antrags, in dem er um Gewährung von PKH "für sich" gebeten hat. Dieser Antrag war auf dem persönlichen Briefpapier des Antragstellers erstellt und vom Antragsteller nur mit seinem Namen --ohne Hinweis auf ein Geschäftsführungs- oder Vertretungsverhältnis-- unterzeichnet worden. Diese Umstände lassen für die Annahme, daß der Antragsteller hier für die C-Ltd. tätig geworden sei, keinen Raum. Das gilt um so mehr, als der Antragsteller ausdrücklich bestreitet, Geschäftsführer der C-Ltd. zu sein. Schließlich ist im Betreff des "Einspruchs-" Schreibens ausdrücklich von "PKH für N" --also für den Antragsteller-- die Rede. Angesichts dieser eindeutigen Bekundungen kann das hier zu beurteilende Begehren nur im Sinne eines vom Antragsteller im eigenen Namen gestellten PKH-Antrags verstanden werden. Daß das FG den Antrag als solchen der C-Ltd. gewertet hat, ist in diesem Zusammenhang unerheblich.

4. Der Antragsteller kann die begehrte PKH nicht erhalten, da das im Streitfall maßgebliche gerichtliche Verfahren nicht ihn persönlich, sondern nur die Besteuerung der C-Ltd. betrifft:

a) Das FG hat angenommen, daß die seinerzeit vom Antragsteller eingereichte Klage im Namen der C-Ltd. erhoben worden sei, und demgemäß die C-Ltd. als Klägerin des bei ihm anhängig gewesenen Verfahrens behandelt. Folgt man dem, so war und ist der Antragsteller selbst nicht Beteiligter jenes Verfahrens. Da jedoch gemäß § 117 der Zivilprozeßordnung (ZPO) i.V.m. § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nur ein Verfahrensbeteiligter PKH erhalten kann, scheidet bei einer solchen Betrachtung die Gewährung von PKH für den Antragsteller persönlich von vornherein aus.

b) Nichts anderes gilt aber dann, wenn man --anders als das FG-- davon ausgeht, daß der Antragsteller die Klage im eigenen Namen erhoben hat. Denn in diesem Fall wäre die Klage offensichtlich unzulässig gewesen, da die angefochtenen Steuerbescheide sich nicht gegen den Antragsteller richten und der Antragsteller deshalb nicht geltend machen kann, durch diese Bescheide beschwert zu sein (§ 40 Abs. 2 FGO). Es fehlt mithin dann an der Erfolgsaussicht der Klage, die nach § 142 FGO i.V.m. § 114 ZPO Voraussetzung für die Gewährung von PKH ist.

Das gilt unbeschadet dessen, daß der Antragsteller möglicherweise befürchtet, für die der C-Ltd. gegenüber festgesetzten Steuern haftbar gemacht zu werden. Eine eigene Beschwer des Antragstellers könnte nämlich auch in diesem Fall nicht von den die C-Ltd. betreffenden Steuerbescheiden, sondern allenfalls von den ihm gegenüber etwa erlassenen Haftungsbescheiden ausgehen. Diese sind aber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

5. Eine Gewährung von PKH wäre im übrigen selbst dann nicht möglich, wenn der dahingehende Antrag als im Namen der C-Ltd. gestellt verstanden oder in diesem Sinne umgedeutet werden könnte. Denn bei der C-Ltd. handelt es sich um eine juristische Person, und eine solche kann PKH nur dann erhalten, wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde (§ 142 FGO i.V.m. § 116 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Anhaltspunkte dafür, daß ein öffentliches Interesse an der Rechtsverfolgung durch die C-Ltd. bestehen könnte, sind weder vom Antragsteller geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich.

Ende der Entscheidung

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