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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 29.04.2009
Aktenzeichen: I B 227/08
Rechtsgebiete: KStG, FGO
Vorschriften:
KStG § 8 Abs. 3 S. 2 | |
FGO § 116 Abs. 1 |
Gründe:
I.
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der S-GmbH. Die Beteiligten streiten darüber, ob bestimmte Zahlungen der S-GmbH an ihren Gesellschafter-Geschäftsführer als verdeckte Gewinnausschüttungen i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes anzusehen sind. Das Finanzgericht (FG) hat dies in Übereinstimmung mit dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) angenommen und die Klage gegen vom FA erlassene Verwaltungsakte abgewiesen. Die Revision gegen sein Urteil hat es nicht zugelassen. Das Urteil des FG wurde der Prozessbevollmächtigten des Klägers am 18. November 2008 zugestellt.
Der Kläger hat die Nichtzulassung der Revision fristgerecht mit der Nichtzulassungsbeschwerde angefochten. Eine Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ging zunächst nicht ein. Auf einen entsprechenden Hinweis (Schreiben des Senatsvorsitzenden vom 2. Februar 2009) hat der Kläger mit Schriftsatz vom 5. Februar 2009 eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und die Ablichtung eines Auszugs aus einer "Postausgangsliste" eingereicht, in der mit dem Datum "3.1." und der Adressatenangabe "BFH" ein Schreiben "in Sachen S" eingetragen und die dafür vorgesehene Angabe "Post" mit einem Kreuz versehen ist. Ferner war dem Antragsschreiben die Ablichtung eines vom 3. Januar 2009 datierenden und an den Bundesfinanzhof (BFH) adressierten Schriftsatzes mit der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde beigefügt. Nähere Angaben zur Absendung dieses Schriftsatzes hat der Kläger nicht gemacht.
In der Sache trägt der Kläger sinngemäß vor, dass die Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen sei. Das FA ist der Nichtzulassungsbeschwerde entgegengetreten.
II.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Denn sie ist nicht fristgerecht begründet worden, was nicht durch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand geheilt werden kann.
1.
Nach § 116 Abs. 1 FGO kann die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil eines FG mit der Nichtzulassungsbeschwerde angefochten werden. Diese ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen (§ 116 Abs. 3 Satz 1 FGO); die Begründung ist beim BFH einzureichen (§ 116 Abs. 3 Satz 2 FGO). Die hiernach zu beachtende Begründungsfrist hat der Kläger im Streitfall versäumt, da das angefochtene Urteil ihm am 18. November 2008 zugestellt wurde und die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde erst am 5. Februar 2009 beim BFH eingegangen ist.
2.
Die deshalb begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann dem Kläger nicht gewährt werden. Denn dazu wäre u.a. erforderlich, dass der Kläger Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht hätte, die die Versäumung der Begründungsfrist als unverschuldet erscheinen lassen (§ 56 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO). Das ist nicht geschehen.
a)
Der Kläger hat, auf die Versäumung der Begründungsfrist hingewiesen, Ablichtungen einer Begründungsschrift und des beschriebenen Auszugs aus einer "Postausgangsliste" vorgelegt. Er will damit erkennbar dartun, dass seine Prozessbevollmächtigte die Begründungsschrift am 3. Januar 2009 an den BFH abgesandt hat und diese Sendung auf dem Postweg verloren gegangen sein muss.
b)
Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung muss jedoch derjenige, der sich auf den Verlust einer fristwahrenden Postsendung beruft, deren rechtzeitige Aufgabe zur Post lückenlos darlegen. Dazu muss er dartun, wer die betreffende Sendung postfertig gemacht und wer sie wann in welchen Briefkasten eingelegt hat (BFH-Beschlüsse vom 4. November 1999 X B 81/99, BFH/NV 2000, 546; vom 6. November 2006 VII B 188/06, BFH/NV 2007, 268; Ruban in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 56 Rz 37, m.w.N.). Die nicht näher erläuterte Vorlage einer "Postausgangsliste" kann insoweit schon deshalb nicht genügen, weil sie nicht erkennen lässt, von wem jene Liste geführt wurde, in welchem Bearbeitungsstadium die dortigen Eintragungen vorgenommen worden sind und ob sie deshalb die rechtzeitige Absendung der verzeichneten Sendungen als glaubhaft erscheinen lassen. Im Ergebnis genügt daher der Vortrag des Klägers den Anforderungen des § 56 FGO nicht, weshalb die Versäumung der Begründungsfrist nicht als unverschuldet gewertet werden kann und die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen werden muss.
Ende der Entscheidung
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