Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 10.06.2009
Aktenzeichen: I B 228/08
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit von Steuerbescheiden, die der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) gegenüber der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) erlassen hat. Das Finanzgericht (FG) hat die von der Klägerin erhobene Klage nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die von der Klägerin nach dem Erlass eines Gerichtsbescheids beantragt worden war, für zum Teil unzulässig und zum Teil unbegründet erachtet und daraufhin abgewiesen. Die Revision gegen sein Urteil hat es nicht zugelassen.

Die Klägerin macht mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde geltend, dass die Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen sei.

Das FA ist der Nichtzulassungsbeschwerde entgegengetreten.

II.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Klägerin hat den geltend gemachten Verfahrensmangel nicht ordnungsgemäß dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Sie macht zwar geltend, das FG habe ihr das rechtliche Gehör versagt. Sie zeigt aber nicht auf, was sie bei einem nach ihrer Ansicht ordnungsgemäßen Vorgehen des FG zusätzlich vorgetragen hätte und inwieweit dadurch die Entscheidung des FG hätte beeinflusst werden können. Ein solcher Vortrag gehört indessen zu einer ordnungsgemäßen Gehörsrüge (Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 22. April 2008 X B 67/07, BFH/NV 2008, 1346; Lange in Hübschmann/Hepp/ Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 119 FGO Rz 223, m.w.N.), an der es deshalb im Streitfall fehlt.

Auf weitere Ausführungen verzichtet der Senat, da solche nicht geeignet wären, zur Klärung der Voraussetzungen für die Zulassung der Revision beizutragen (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).



Ende der Entscheidung

Zurück