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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 13.06.2005
Aktenzeichen: I B 23/05
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Von der Darstellung des Sachverhalts sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ab.

Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), hat nicht schlüssig dargelegt, dass das Finanzgericht (FG) seiner Entscheidung einen von einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) oder eines anderen FG abweichenden Rechtssatz zugrunde gelegt hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

Die Klägerin macht geltend, das FG habe zu Unrecht als Reisekosten gebuchte Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben anerkannt, obwohl es sich hierbei erkennbar um Schmiergeldzahlungen gehandelt habe, die in den Streitjahren 1995 und 1996 unbeschränkt als Betriebsausgaben abziehbar gewesen seien. Dies stelle einen Verstoß gegen höchstrichterliche Rechtsprechung dar.

Damit hat die Klägerin nicht, wie es für die Bezeichnung einer Divergenz erforderlich ist, einen die Entscheidung des FG tragenden abstrakten Rechtssatz aufgestellt, der von einem --ebenfalls tragenden-- abstrakten Rechtssatz in einer Entscheidung des BFH oder eines anderen FG abweicht (z.B. BFH-Beschluss vom 30. Juli 2003 X B 152/02, BFH/NV 2003, 1603). Sie rügt vielmehr eine unrichtige Rechtsanwendung. Eine Abweichung liegt jedoch nicht vor, wenn dem FG bei der Anwendung von Rechtssätzen des BFH auf den Streitfall Fehler unterlaufen (BFH-Beschluss vom 17. Februar 1999 IV B 44/98, BFH/NV 1999, 1110).

2. Die Klägerin macht des Weiteren geltend, der Rechtssache komme auch grundsätzliche Bedeutung zu (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). Es fehlen jedoch jegliche Ausführungen dazu, welche klärungsbedürftige und in einem künftigen Revisionsverfahren klärbare Frage der Streitfall ihrer Auffassung nach aufwirft (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 10. April 2003 X B 109/02, BFH/NV 2003, 1082). Die Klägerin hat damit auch nicht die Voraussetzungen dieses Zulassungsgrundes schlüssig dargetan.



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