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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 07.08.2008
Aktenzeichen: I B 235/04
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 138 Abs. 1 |
Gründe:
1.
Das durch Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2004 ausgesetzte Beschwerdeverfahren ist fortzuführen. Der Aussetzungsgrund war entfallen, nachdem das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) durch Beschluss vom 15. Januar 2008 1 BvL 2/04 (Der Betrieb --DB-- 2008, 1243) über die Verfassungsmäßigkeit der Gewerbesteuer entschieden hat.
2.
Aufgrund der übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt. Die Erledigungserklärungen beziehen sich nicht nur auf das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde, sondern auf den Rechtsstreit insgesamt. Das angefochtene Urteil einschließlich der darin enthaltenen Kostenentscheidung ist mithin gegenstandslos geworden; der Senat hat über die Kosten des gesamten Verfahrens zu entscheiden (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15. März 1994 V B 35/93, BFH/NV 1995, 331, m.w.N.).
3.
Es entspricht billigem Ermessen gemäß § 138 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), der Klägerin und Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, weil sie mit ihrem Begehren voraussichtlich unterlegen wäre (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 138 Rz 27, m.w.N.). Das Finanzgericht (FG) hat im Einzelnen ausgeführt, warum die Verfassungsbeschwerde 2 BvR 2194/99 (vgl. BVerfG-Beschluss vom 18. Januar 2006, BVerfGE 115, 97), die sich gegen das BFH-Urteil vom 11. August 1999 XI R 77/97 (BFHE 189, 413, BStBl II 1999, 771) richtete, und die Verfassungsbeschwerde 1 BvR 112/04 (gegen den BFH-Beschluss vom 25. November 2003 II B 68/02, BFH/NV 2004, 462; s. BVerfG-Beschluss vom 6. Mai 2004, Deutsche Steuer-Zeitung 2004, 616) für den Streitfall nicht vorgreiflich waren.
Ende der Entscheidung
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