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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 13.06.2005
Aktenzeichen: I B 239/04
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 |
Gründe:
Der Senat entscheidet mittels Kurzbegründung (§ 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
Die Beschwerde ist unzulässig und war daher zu verwerfen. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat keinen Zulassungsgrund des § 115 Abs. 2 FGO in einer den Erfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise dargelegt.
1. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame Rechtsfrage voraus, deren Beantwortung in dem angestrebten Revisionsverfahren aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt; es muss sich um eine Frage handeln, die klärungsbedürftig und im konkreten Streitfall auch klärungsfähig ist (vgl. etwa BFH-Beschluss vom 7. Oktober 2003 VII B 196/03, BFH/NV 2004, 232).
Zur Darlegung dieser Zulassungsvoraussetzungen ist somit erforderlich, dass der Beschwerdeführer innerhalb der Begründungsfrist eine konkrete Rechtsfrage formuliert und substantiiert auf ihre Klärungsbedürftigkeit --insbesondere vor dem Hintergrund bestehender Rechtsprechung und einschlägiger Literatur--, ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung sowie darauf eingeht, weshalb von der Beantwortung der Rechtsfrage die Entscheidung über die Rechtssache abhängt (BFH-Beschluss in BFH/NV 2004, 232, m.w.N.).
Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Beschwerdebegründung nicht. Die Klägerin wendet sich lediglich gegen die materielle Richtigkeit der Vorentscheidung, die sie für teilweise schablonenhaft, methodisch unzutreffend und willkürlich hält. Dieses Vorbringen kann ebenso wenig zur Zulassung der Revision führen wie der bloße Hinweis darauf, eine bestimmte Problematik bedürfe einer Grundsatzentscheidung durch den BFH (vgl. BFH-Beschluss vom 20. April 2000 V B 156/99, BFH/NV 2000, 1347).
Im Übrigen fehlt es, worauf der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) mit Recht hinweist, an der Darlegung der Erheblichkeit der von der Klägerin angeführten Rechtsfragen im Streitfall und damit ihrer Klärungsfähigkeit im Revisionsverfahren.
2. Eine Zulassung der Revision wegen Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) kommt nur in Betracht, wenn der Streitfall Veranlassung gibt, Leitsätze zur Auslegung des Gesetzes aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen. Bezüglich der Anforderungen an die schlüssige Darlegung dieses Zulassungsgrundes gelten die zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) entwickelten Grundsätze sinngemäß (BFH-Beschluss vom 14. Oktober 2003 X B 90/03, BFH/NV 2004, 220). Ihnen wird, wie dargestellt, im Streitfall nicht entsprochen.
3. Der Zulassungsgrund des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO setzt eine Abweichung der angegriffenen Vorentscheidung von der Rechtsprechung des BFH oder anderer Gerichte voraus (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 49). Rügt der Beschwerdeführer eine derartige Abweichung, muss er nach ständiger Rechtsprechung tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil einerseits und der behaupteten Divergenzentscheidung andererseits herausarbeiten und einander gegenüberstellen, um so eine Abweichung zu verdeutlichen (vgl. etwa BFH-Beschluss vom 8. März 2004 VII B 334/03, BFH/NV 2004, 974). Diesen Anforderungen genügt der Vortrag der Klägerin nicht, dass eine Entscheidungsgrundlage des Finanzgerichts (FG) in einem " klaren Widerspruch" zu einer genannten BFH-Entscheidung stehe. Im Übrigen hat die Klägerin auch nicht wie erforderlich dargelegt, dass die Vorentscheidung auf der gerügten Abweichung beruht.
Ende der Entscheidung
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