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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 03.08.2005
Aktenzeichen: I B 242/04
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) aufgeworfene Rechtsfrage ist geklärt. Ihr kommt daher keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) hat die Klägerin an ihre Eigenbetriebe zweckgebundene Infrastruktur- und Übergangshilfen weitergeleitet, die sie von einem Zweckverband, an dem sie selbst beteiligt ist, erhalten hat. Mit diesen Zuschüssen werden verbundsspezifische Fehlbeträge der kommunalen Verkehrsunternehmen abgedeckt, die vom Zweckverband ermittelt werden. Der Ausgleich erfolgt über eigene Mittel des Zweckverbandes (Verbandsumlage) sowie durch Zuwendungen des Landes und des Bundes.

Es bedarf keiner grundsätzlichen Klärung, ob diese Zuwendungen Einlagen (§ 8 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes i.V.m. §§ 5 Abs. 6, 4 Abs. 1 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes) sind.

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) erhöhen Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln bei bilanzierenden Steuerpflichtigen grundsätzlich das Betriebsvermögen des Zuschussempfängers und den Gewinn des betreffenden Jahres (Senatsurteil vom 27. April 2000 I R 12/98, BFH/NV 2000, 1365; BFH-Urteil vom 22. Januar 1992 X R 23/89, BFHE 167, 69, BStBl II 1992, 488; Senatsbeschluss vom 6. Dezember 1996 I B 40/96, BFH/NV 1997, 474). Dies gilt nicht nur für öffentliche Investitionszuschüsse, sondern auch für Aufwands- und Ertragszuschüsse (Schmidt/ Weber-Grellet, Einkommensteuergesetz, Kommentar, 24. Aufl., § 5 Rz. 550 "Zuschüsse").

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab.

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