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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 29.06.2005
Aktenzeichen: I B 247/04
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Von der Darstellung des Tatbestandes sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ab.

Die Beschwerde ist unbegründet.

Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) aufgeworfenen Rechtsfragen sind nicht von grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).

1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) dann, wenn eine für die Beurteilung des Streitfalles maßgebliche Frage, das "abstrakte" Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechtes berührt. Außerdem muss die betreffende Frage klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärbar sein (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 10. April 2003 X B 109/02, BFH/NV 2003, 1082).

2. a) Die Frage, ob einem Gesellschafter-Geschäftsführer eine Gewinntantieme ohne Berücksichtigung eines Verlustvortrages dann zugesagt werden darf, wenn ihm über seinen bisherigen Tätigkeitsbereich hinaus weitere Aufgaben übertragen werden, lässt sich anhand der bisherigen Rechtsprechung des BFH beantworten.

Verspricht eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer eine Gewinntantieme, so muss ein bei ihr bestehender Verlustvortrag jedenfalls dann in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden, wenn der tantiemeberechtigte Geschäftsführer für den Verlust verantwortlich oder zumindest mitverantwortlich war. Andernfalls liegt in Höhe des Differenzbetrages zwischen der tatsächlich zu zahlenden Tantieme und derjenigen, die sich bei Berücksichtigung des Verlustvortrages ergeben hätte, eine verdeckte Gewinnausschüttung vor (Senatsurteil vom 17. Dezember 2003 I R 22/03, BFHE 205, 67, BStBl II 2004, 524). Eine Verlustverrechnung würde ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter auch deshalb nicht ausschließen, weil sich für den Geschäftsführer sonst die Möglichkeit eröffnen könnte, Gewinnmanipulationen zu seinen Gunsten und zu Lasten der Gesellschaft vorzunehmen.

Daraus ist zu schließen, dass auf eine Verlustverrechnungsklausel nicht deshalb verzichtet werden kann, weil dem Geschäftsführer weitere Aufgaben übertragen wurden. Eine andere Beurteilung hat der Senat nur dann in Erwägung gezogen, wenn der tantiemeberechtigte Geschäftsführer an der Entstehung der Verluste unbeteiligt war und erst im Nachhinein die Leitung der Gesellschaft übernommen hat.

b) Die von der Klägerin ferner als grundsätzlich klärungsbedürftig erachtete Frage, ob ein Geschäftsführer auch dann als nicht für die bisherigen Verluste mitverantwortlich anzusehen ist, wenn die Verluste allein in einem Bereich entstanden sind, für den ein anderer, mittlerweile ausgeschiedener Geschäftsführer zuständig gewesen ist, wäre in einem Revisionsverfahren nicht klärungsfähig. Nach den Feststellungen und der Würdigung des FG, gegen die die Klägerin keine Verfahrensrügen erhoben hat, waren nicht nur der ausgeschiedene, sondern auch der verbleibende Geschäftsführer für die Verluste verantwortlich.



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