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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 31.10.2002
Aktenzeichen: I B 25/02
Rechtsgebiete: EStG, FGO
Vorschriften:
EStG § 39d | |
EStG § 39d Abs. 1 Satz 3 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat Gründe für eine Zulassung der Revision nicht in der gebotenen Form dargelegt.
Nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision gegen ein finanzgerichtliches Urteil u.a. dann zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Wird --wie im Streitfall-- auf diesen Zulassungsgrund eine Nichtzulassungsbeschwerde gestützt, so muss das Vorliegen des betreffenden Grundes in der Beschwerdebegründung dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Fehlt es hieran und wird ein Zulassungsgrund auch nicht anderweitig innerhalb der Beschwerdefrist dargelegt, so ist die Beschwerde unzulässig (vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. Juli 2001 I B 157/00, BFH/NV 2002, 34; vom 17. Oktober 2001 III B 97/01, BFH/NV 2002, 366).
Grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO hat eine Rechtssache dann, wenn im konkreten Fall eine Rechtsfrage entscheidungserheblich ist, die im allgemeinen Interesse eine einheitliche Entwicklung und Handhabung des Rechts eine höchstrichterliche Klärung erfordert (BFH-Beschluss vom 12. November 2001 VIII B 61/01, BFH/NV 2002, 220). Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes reicht es nicht aus, das Vorliegen einer grundsätzlichen Bedeutung darzulegen, insbesondere eine Rechtsfrage zu formulieren und sodann näher darauf einzugehen, weshalb diese Frage im Allgemeininteresse klärungsbedürftig ist. Hinzukommen muss nach ständiger Rechtsprechung des BFH vielmehr auch die Darlegung, weshalb diese Rechtsfrage in dem betreffenden Verfahren klärungsfähig ist (z.B. BFH-Beschlüsse vom 5. September 2001 VIII B 18/01, BFH/NV 2002, 205; vom 17. Oktober 2001 III B 65/01, BFH/NV 2002, 217; vom 21. November 2001 VII B 82/01, BFH/NV 2002, 471; in BFH/NV 2002, 220). An Letzterem fehlt es im Streitfall, obwohl dazu konkrete Veranlassung bestanden hätte.
Zwischen den Beteiligten des Verfahrens war nämlich im Klageverfahren streitig, ob die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die vom Kläger beanspruchte Änderung der Bescheinigungen gemäß § 39d des Einkommensteuergesetzes (EStG) sowie für die beanspruchten Lohnsteuererstattungen bestanden. Das Finanzgericht hat zwar zur Sache entschieden und diese vorgelagerten Verfahrensfragen unbeantwortet gelassen. Das ändert jedoch nichts daran, dass diesen Fragen jedenfalls dann entscheidungserhebliche Bedeutung zukäme, wenn man dem Kläger in der Sache folgen wollte. Die Entscheidungsrelevanz der Verfahrensfragen liegt dabei auf der Hand: Einer Änderung der nach § 39d EStG erteilten Bescheinigungen könnte § 39d Abs. 1 Satz 3 EStG entgegenstehen. Einer Lohnsteuererstattung könnte überdies an diesen Bescheinigungen sowie an den Lohnsteueranmeldungen des Arbeitgebers des Klägers (vgl. § 41a EStG) scheitern; diese Anmeldungen wurden nicht angefochten und könnten deswegen den rechtlichen Grund für den Einbehalt der Lohnsteuer darstellen (vgl. § 37 Abs. 2 der Abgabenordnung). Das gilt zumindest dann, wenn u.U. Einkommensteuerveranlagungen durchzuführen wären (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Mai 1995 I B 183/94, BFHE 178, 59, BStBl II 1995, 781; Senatsurteil vom 12. Oktober 1995 I R 39/95, BFHE 179, 91, BStBl II 1996, 87). Ohne Beantwortung dieser Vorfragen im Sinne des Klägers käme eine diesem positive Sachentscheidung sonach --und zwar für alle Streitjahre-- nicht in Betracht. Die Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Rechtsfragen in einem ggf. nachfolgenden Revisionsverfahren hätte deswegen vom Kläger problematisiert und dargetan werden müssen.
Im Übrigen ergeht dieser Beschluss gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ohne Begründung.
Ende der Entscheidung
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