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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 09.07.2007
Aktenzeichen: I B 25/07
Rechtsgebiete: FGO, AO
Vorschriften:
FGO § 76 Abs. 1 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 | |
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 | |
AO § 169 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig, da der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) keinen Revisionszulassungsgrund in der gesetzlich gebotenen Weise dargetan hat.
1. Nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO müssen in der Beschwerdeschrift diese Voraussetzungen dargelegt werden. Hierzu sind schlüssig Tatsachen vorzutragen, aus denen sich ergibt, dass ein Verfahrensmangel vorliegt und dass das angefochtene Urteil auf ihm beruhen kann. Dabei ist der materiell-rechtliche Standpunkt des Finanzgerichts (FG) zugrunde zu legen (ständige Rechtsprechung, z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 6. Juli 1999 VIII R 12/98, BFHE 189, 148, BStBl II 1999, 731).
Der Kläger rügt, das FG habe § 76 Abs. 1 FGO verletzt, denn es habe nicht aufgeklärt, ob er in den Jahren 1989 und 1990 den Schwerpunkt seiner Lebensinteressen in Island oder in Deutschland gehabt und ob er im Inland über eine eigene Betriebsstätte verfügt habe. Er legt jedoch nicht dar, inwieweit das angefochtene Urteil --ausgehend von der Rechtsauffassung des FG-- auf dem geltend gemachten Verfahrensfehler beruhen kann.
Nach Auffassung des FG war die Frage, ob sich die Geschäftsleitung oder eine Betriebsstätte in Deutschland befand und, bejahendenfalls, ob das Besteuerungsrecht für die gewerblichen Einkünfte des Klägers Deutschland oder Island zusteht, nicht in dem hier streitigen Verfahren wegen der Einkommensteuerbescheide, sondern in dem die Feststellungsbescheide betreffenden Klageverfahren zu klären. Vom rechtlichen Standpunkt des FG aus waren daher die vom Kläger angeführten Ermittlungsmaßnahmen nicht erforderlich.
2. Soweit der Kläger geltend macht, der Rechtssache komme grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) zu, weil das FG das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Island zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen nicht angewandt und außerdem nicht beachtet habe, dass die Festsetzungsfrist für die Jahre 1989 und 1990 bereits abgelaufen gewesen sei, genügt die Beschwerdebegründung ebenfalls nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO; gleiches gilt hinsichtlich der Rüge, das FG sei von der durchgehenden Rechtsprechung abgewichen, die den § 169 der Abgabenordnung beachte. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab.
Ende der Entscheidung
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