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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 29.03.2006
Aktenzeichen: I B 255/04
Rechtsgebiete: EStG, FGO


Vorschriften:

EStG § 17
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 3
EStG § 36 Abs. 2 Nr. 3
EStG § 36a
FGO § 73 Abs. 1 Satz 1
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 121 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
I B 253/04 I B 254/04 I B 255/04

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Anrechnung von Körperschaftsteuer.

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), die in den Streitjahren 1985 bis 1990 als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden, legten gegen Abhilfebescheide, die in einem Einspruchsverfahren für die Jahre 1985 und 1986 ergangen waren, wiederum Einspruch ein. In dem weiteren Einspruchsverfahren ergingen Änderungsbescheide, in denen auf der Grundlage einer Mitteilung eines Finanzamtes (Finanzamt X) vom 11. Juli 1994 verdeckte Gewinnausschüttungen --vGA-- angesetzt wurden (Gesamthöhe: 248 056 DM für 1985 bzw. 785 190 DM für 1986; Aufteilung entsprechend der Höhe der Kapitalbeteiligung der Kläger an der ausschüttenden Körperschaft). Ein Ansatz von Einnahmen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes --EStG-- (in der für die Streitjahre maßgebenden Fassung) unterblieb trotz Vorlage entsprechender Steuerbescheinigungen unter Hinweis auf § 36a EStG, ebenfalls unterblieb bei der Abrechnung der Steuerschuld der Streitjahre eine Anrechnung von Körperschaftsteuer gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 3 EStG. Später wurden diese Änderungsbescheide zur Einkommensteuer 1985 und 1986 vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) wieder aufgehoben, da dem Erlass der Bescheide der Eintritt der Festsetzungsverjährung entgegengestanden hätte. Gegen die Einspruchsentscheidung wurde Klage erhoben, die erfolglos blieb (Urteil des Finanzgerichts --FG-- Bremen vom 26. August 2004 1 K 2/04).

Die Kläger legten auch gegen Änderungsbescheide für die Streitjahre 1987 und 1988 Einspruch ein. Ein das Streitjahr 1987 betreffender Änderungsbescheid, der einen Verlustrücktrag aus 1989 berücksichtigte, wurde vom FA nicht bekannt gegeben; da im Zuge der Veräußerung einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft eine Vermögensminderung nicht eingetreten sei, könne ein Verlust aus § 17 EStG (mit der Folge eines Rücktrags nach 1987) nicht berücksichtigt werden. In dem weiteren Einspruchsverfahren betreffend die Streitjahre 1987 und 1988 ergingen Änderungsbescheide, in denen auf der Grundlage der oben angeführten Mitteilung des Finanzamts X vGA angesetzt wurden (Gesamthöhe: 433 440 DM für 1987 bzw. 410 886 DM für 1988; erneut Aufteilung entsprechend der Höhe der Kapitalbeteiligung der Kläger an der ausschüttenden Körperschaft). Wie in den Vorjahren unterblieb ein Ansatz von Einnahmen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 3 EStG trotz Vorlage entsprechender Steuerbescheinigungen unter Hinweis auf § 36a EStG sowie eine Anrechnung von Körperschaftsteuer gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 3 EStG. Der Änderungsbescheid zur Einkommensteuer 1987 wurde vom FA wegen Eintritts der Festsetzungsverjährung aufgehoben. Auch die dagegen gerichtete Klage blieb erfolglos (FG Bremen, Urteil vom 26. August 2004 1 K 3/04).

Im Rahmen der Veranlagung des Streitjahres 1989 wurden negative Einkünfte gemäß § 17 EStG abermals nicht angesetzt, da ein Vermögensverlust nicht eingetreten sei. Später erging auch für dieses Jahr ein Änderungsbescheid, in dem auf der Grundlage der oben angeführten Mitteilung des Finanzamts X vGA (Gesamthöhe: 702 626 DM), jedoch keine Einnahmen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 3 EStG angesetzt wurden und eine Anrechnung von Körperschaftsteuer gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 3 EStG unterblieb. Schließlich wurden auch für das Streitjahr 1990 negative Einkünfte gemäß § 17 EStG nicht einbezogen. Eine für die Jahre erhobenen Klage blieb gleichermaßen erfolglos (FG Bremen, Urteil vom 26. August 2004 1 K 4/04).

Die Kläger beantragen, die Revisionen --nach einer Verbindung der Verfahren I B 253/04, I B 254/04, I B 255/04-- zuzulassen.

Das FA beantragt, die Nichtzulassungsbeschwerden zurückzuweisen.

II. 1. Die dem Antrag der Kläger folgende Verbindung der Beschwerdeverfahren I B 253/04, I B 254/04 und I B 255/04 zur einheitlichen Entscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 121 Satz 1 i.V.m. § 73 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

2. Die Beschwerden sind unzulässig und waren daher zu verwerfen. Die Kläger haben die von ihnen geltend gemachten Revisionszulassungsgründe nicht in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechenden Weise dargelegt.

Soweit sie eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache oder die Notwendigkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geltend machen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 Alternative 2 FGO), ist die von ihnen aufgeworfene Rechtsfrage zur Rechtmäßigkeit des Ausschlusses einer Anrechnung von Körperschaftsteuer in einem Revisionsverfahren, das sich wie vorliegend auf die Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzungen der Kläger bezieht, nicht klärungsfähig. Denn die Anrechnung der Körperschaftsteuer gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 3 EStG ist nicht Gegenstand des Steuerfestsetzungsverfahrens, sondern des Steuererhebungsverfahrens, und wird durch einen selbständigen Verwaltungsakt --durch Anrechnungsverfügung oder Abrechnungsbescheid (§ 218 Abs. 2 der Abgabenordnung)-- herbeigeführt (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 19. Juli 1994 VIII R 58/92, BFHE 176, 317, BStBl II 1995, 362). Eine rechtliche Verbindung zwischen der Anrechnung und dem das Steuerfestsetzungsverfahren betreffenden Ansatz von Einnahmen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 3 EStG besteht nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats erst vom Veranlagungszeitraum 1996 an (z.B. Senatsurteile vom 6. Oktober 1993 I R 101/92, BFHE 172, 370, BStBl II 1994, 191; vom 27. April 2005 I R 114/03, BFH/NV 2005, 1988). Zuvor war es mithin nicht notwendig den (im Streitfall vom FA nicht vollzogenen) Ansatz von Einnahmen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 3 EStG durch Anfechtung der Steuerfestsetzung zu erstreiten.

Ende der Entscheidung

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