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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 28.08.2002
Aktenzeichen: I B 26/02
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 2 Satz 1 n.F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist verfristet und war daher als unzulässig zu verwerfen.

Die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision (Nichtzulassungsbeschwerde) ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Bundesfinanzhof (BFH) einzulegen (§ 116 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Diese Frist ist vorliegend am 4. Februar 2002 abgelaufen, die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist (übermittelt durch Telefax des Finanzgerichts --FG--) am 5. Februar 2002 und damit verspätet beim BFH eingegangen.

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 Abs. 1 FGO) war den Klägern nicht zu gewähren. Sie waren nicht ohne Verschulden verhindert, die Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde einzuhalten; das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten müssen sie sich wie eigenes Verschulden zurechnen lassen (§ 155 FGO i.V.m. § 85 Abs. 2 der Zivilprozessordnung --ZPO--).

Die verspätete Einlegung der vorliegenden Beschwerde ist darauf zurückzuführen, dass der Prozessbevollmächtigte der Kläger die Beschwerdeschrift zwar entsprechend der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Rechtslage, aber entgegen § 116 Abs. 2 Satz 1 FGO n.F. und der zutreffenden Rechtsmittelbelehrung des FG nicht an den BFH, sondern an das FG gerichtet hat. Dies ist dem Prozessbevollmächtigten als Verschulden anzulasten, die Kläger tragen als Beschwerdeführer daher das Risiko des verspäteten Eingangs der Beschwerde beim BFH (BFH-Beschlüsse vom 11. Oktober 2001 VII B 80/01, BFH/NV 2002, 215; vom 30. Oktober 2001 V B 91/01, nicht veröffentlicht --nv--).

Eine Mitverantwortung der Geschäftsstelle des FG für die Fristversäumnis mit der Folge, dass sich das Verschulden (des Prozessbevollmächtigten) der Kläger nicht auswirkt (vgl. dazu Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 20. Juni 1995 1 BvR 166/93, BVerfGE 93, 99) kommt nicht in Betracht (vgl. BFH-Beschlüsse vom 9. August 2001 III R 14/01, BFH/NV 2002, 48; vom 8. November 1996 VII R 89/96, BFH/NV 1997, 492). Die Geschäftsstelle des FG hat die am Freitag, dem 1. Februar 2002 eingegangene Beschwerde mit Begleitschreiben vom Montag, dem 4. Februar 2002 und damit unverzüglich an den BFH weitergeleitet und dem Prozessbevollmächtigten der Kläger mit Schreiben vom selben Tage Abgabenachricht erteilt. Die Weiterleitung konnte wegen des Fristablaufs ebenfalls am 4. Februar 2002 auch bei normalem Postlauf nicht dazu führen, dass die Beschwerde noch rechtzeitig an das Rechtsmittelgericht gelangte. Zu seiner Übermittlung vorab durch Telefax war das FG nicht verpflichtet (BFH-Beschlüsse vom 8. Juli 1991 X B 3/91, BFH/NV 1992, 120; vom 4. Juni 1992 IV R 123-124/91, BFHE 169, 132, BStBl II 1993, 125). Den Eingang des von ihm dennoch übersandten Telefaxes beim BFH erst am 5. Februar 2002 hat es daher nicht zu vertreten.

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).

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