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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 12.09.2000
Aktenzeichen: I B 27/00
Rechtsgebiete: FGO, AO 1977, BFHEntlG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
AO 1977 § 183 Abs. 1 Satz 1
AO 1977 § 183
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die von ihm angenommenen Zulassungsgründe nicht in einer den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entsprechenden Weise dargelegt und bezeichnet.

1. a) Das Finanzgericht (FG) ist in dem angefochtenen Urteil davon ausgegangen, dass X am 21. Dezember 1983 nicht bei der Besprechung anwesend war. Es hat es dahinstehen lassen, wann er die Feststellungserklärung unterschrieb, insbesondere, ob er dies vor der Einfügung des Namens von Z in die Erklärung oder aber erst danach und insoweit unter Zustimmung zu deren Bevollmächtigung gemäß § 183 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO 1977) tat. Darauf komme es nicht an, weil die Bevollmächtigung von Z sich nicht auf alle Beteiligten erstrecken müsse; es genüge die Bevollmächtigung nur durch einen Teil der Beteiligten. - Das entspricht der Verwaltungspraxis (vgl. Anwendungserlaß zur Abgabenordnung 1977, Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 15. Juli 1998, BStBl I 1998, 630, 738 zu § 183 Nr. 3 Sätze 2 und 3; ebenso z.B. Tipke in Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 183 AO Tz. 8; Frotscher in Schwarz, Abgabenordnung, § 183 Rz. 8 f.). Der Kläger hält es für grundsätzlich bedeutsam, ob dem beizupflichten ist und ob unter diesen Umständen noch von einem gemeinsamen Bevollmächtigten i.S. des § 183 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 gesprochen werden kann. Er beruft sich insoweit auf die Bedenken von Söhn (in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 183 AO Rz. 26).

Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung hätte er allerdings u.a. ausführen müssen, dass und weshalb die aufgeworfene Rechtsfrage in einem nachfolgenden Revisionsverfahren klärungsfähig wäre (vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. Oktober 1992 I B 81/92, BFH/NV 1993, 315; vom 18. Januar 1995 VIII B 41/94, BFH/NV 1995, 807). Daran fehlt es. Denn die Klärungsfähigkeit der Streitfrage setzt voraus, dass X mit der Bevollmächtigung von Z, gleichviel, wann diese erfolgt ist, nicht einverstanden war; nur dann könnte von einer Bevollmächtigung lediglich durch einen Teil der Feststellungsbeteiligten die Rede sein. Dazu hat der Kläger indes nichts geäußert. Der bloße Umstand, dass X bei der Besprechung am 21. Dezember 1983 nicht anwesend war, ist insoweit ohne Aussagekraft. Auch die Frage, wann er die Feststellungserklärung unterschrieb, ist unbeachtlich; er kann die Bevollmächtigung dennoch zuvor genehmigt oder dieser im Nachhinein zugestimmt haben (vgl. §§ 182, 184 des Bürgerlichen Gesetzbuchs --BGB--).

b) Soweit der Kläger darüber hinaus unter Berufung auf Wassermeyer (Flick/Wassermeyer/Baumhoff, Außensteuerrecht, 6. Aufl., Stand September 1985, § 18 AStG Rz. 51) eine rechtsgrundsätzlich bedeutsame Frage darin sehen will, ob § 183 AO 1977 gemäß § 18 Abs. 1 des Außensteuergesetzes auf "Zwangsgemeinschaften" überhaupt entsprechend anwendbar sein könne, fehlt es ebenfalls an den erforderlichen Darlegungen gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO. Der bloße Hinweis auf Zweifel, die im Schrifttum gegenüber der Anwendbarkeit einer Vorschrift laut geworden sind, genügt dafür nicht.

2. Zur Darlegung einer Divergenz zu den BFH-Urteilen vom 8. Juli 1983 VI R 80/81 (BFHE 139, 158, BStBl II 1984, 13) und vom 20. Januar 1984 VI R 16/82 (BFHE 140, 149, BStBl II 1984, 436) wäre es erforderlich gewesen darzutun, das vorinstanzliche Gericht habe seiner Entscheidung einen genau bezeichneten abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt, der von einem ebenfalls genau bezeichneten abstrakten Rechtssatz des Revisionsgerichts abweiche. Auch daran fehlt es. Im Ergebnis macht der Kläger vielmehr lediglich geltend, das FG habe die vorgenannten Urteile des BFH nicht zutreffend angewandt. Ein solches Vorbringen ist nicht geeignet, die Zulassung der Revision zu rechtfertigen.

3. Gleiches gilt im Ergebnis für das übrige Vorbringen des Klägers, insbesondere für die Auseinandersetzung mit der vom FG vorgenommenen Beweiswürdigung. Letztlich werden hierdurch nur materiell-rechtliche Fehler des angefochtenen Urteils bemängelt, nicht aber ein Zulassungsgrund geltend gemacht.

Im Übrigen ergeht dieser Beschluss gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.

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