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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 29.11.2001
Aktenzeichen: I B 27/01
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO a.F. § 115 Abs. 2
FGO a.F. § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO a.F. § 115 Abs. 2 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die steuerliche Anerkennung einer Gewinntantieme.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine 1992 gegründete GmbH, die technische Produkte entwickelt, produziert und vertreibt. An ihrem Stammkapital von 300 000 DM sind die Gesellschafter A mit 210 000 DM, B mit 45 000 DM und C mit ebenfalls 45 000 DM beteiligt. A, B und C sind zugleich Geschäftsführer der Klägerin.

Der Anstellungsvertrag des A bestimmt zu dessen Vergütung u.a. folgendes:

"Der Geschäftsführer erhält als Vergütung für seine Tätigkeit

a) eine monatliche Vergütung von 15 000 DM,

b) folgende vom Gewinn abhängige Vergütung (Tantieme) in Höhe von 18 % des handelrechtlichen Jahresergebnisses vor Ertragssteuern sowie gewinnabhängiger Vergütungen: Der Jahresüberschuss ist zunächst um eine 20%ige Verzinsung des Stammkapitals, soweit und sofern dies voll eingezahlt ist, zu kürzen. Basis für die Berechnung ist der danach verbleibende Betrag. ...

c) Die Gesamtvergütung wird auf 400 000 DM im Jahr 1992 begrenzt. Dieser Betrag erhöht sich jedes Jahr um die Prozentsätze, die den Gehaltssteigerungen der leitenden Angestellten entsprechen. ..."

Die Anstellungsverträge von B und C sahen bei Monatsgehältern von jeweils 10 000 DM vergleichbare Tantiemeregelungen vor; die Tantiemen sollten sich hier allerdings nur auf 6 % der entsprechenden Bemessungsgrundlage belaufen. Die Gesamtvergütung von B und C war ebenfalls auf 400 000 DM begrenzt. Die Geschäftsführerverträge waren jeweils für zwei Jahre unkündbar und sollten sich um fünf Jahre verlängern, wenn sie nicht innerhalb einer bestimmten Frist gekündigt wurden.

Bei ihrer Gewinnermittlung für das Streitjahr 1993 berücksichtigte die Klägerin Geschäftsführertantiemen in Höhe von insgesamt 131 838 DM. Bemessungsgrundlage hierfür war der im Streitjahr erzielte Jahresüberschuss abzüglich einer Kapitalverzinsung in Höhe von 60 000 DM. Ein Verlustvortrag aus 1992 in Höhe von 355 580 DM wurde bei der Tantiemeberechnung nicht berücksichtigt.

Im Anschluss an eine Außenprüfung gelangte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) zu der Ansicht, dass der Verlustvortrag bei der Bemessung der Tantieme hätte berücksichtigt werden müssen. Da dies nicht geschehen sei, liege in Höhe von 30 % des Verlustvortrags eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) vor. Das FA rechnete deshalb dem von der Klägerin erklärten Gewinn einen Betrag von 106 674 DM (30 % von 355 580 DM) hinzu. Die Klage gegen die auf dieser Basis erlassenen Bescheide hat das Finanzgericht (FG) abgewiesen, ohne die Revision zuzulassen.

Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde macht die Klägerin geltend, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe und dass das FG von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) abgewichen sei.

Das FA ist der Nichtzulassungsbeschwerde entgegengetreten.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Klägerin hat Gründe für eine Zulassung der Revision nicht in der gebotenen Form dargelegt bzw. bezeichnet.

1. Die angefochtene Entscheidung ist den Beteiligten vor dem 1. Januar 2001 zugestellt worden. Gemäß Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757, BStBl I 2000, 1567) richtet sich die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde deshalb nach den bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Vorschriften der Finanzgerichtsordnung (FGO a.F.).

2. Nach § 115 Abs. 2 FGO a.F. ist die Revision gegen ein finanzgerichtliches Urteil u.a. dann zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1) oder das angefochtene Urteil von einer Entscheidung des BFH oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2). Beide Zulassungsgründe können im Nichtzulassungsbeschwerde-Verfahren nur dann berücksichtigt werden, wenn sie vom Beschwerdeführer dargelegt bzw. bezeichnet worden sind (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F.). Fehlt es an der hiernach gebotenen Darlegung oder Bezeichnung von Zulassungsgründen, so ist die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig.

3. Die Klägerin hat eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargelegt. Hierzu hätte sie dartun müssen, dass sich im Streitfall eine Rechtsfrage stellt, die im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits klärungsfähig ist (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 61). Das ist nicht geschehen:

Das FG hat seine Entscheidung auf den Rechtssatz gestützt, dass die Vereinbarung einer Gewinntantieme zugunsten eines Gesellschafter-Geschäftsführers regelmäßig zu einer vGA führe, wenn für die Bemessung der Tantieme der Jahresgewinn der Gesellschaft ohne Berücksichtung eines bestehenden Verlustvortrags maßgeblich sei. Eine Ausnahme von dieser Regel hat es nur dann für möglich erachtet, wenn die Tantiemevereinbarung in der Anlaufphase der Gesellschaft geschlossen und eindeutig auf die Anlaufphase begrenzt sei. Mit dieser Argumentation hat sich die Klägerin in ihrer Beschwerdebegründung nicht auseinander gesetzt. Das wäre umso mehr erforderlich gewesen, als die vom FG angewandte Regel (Einbeziehung von Verlustvorträgen in die Bemessungsgrundlage einer Gewinntantieme) der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung entspricht (Senatsurteil vom 2. Dezember 1992 I R 54/91, BFHE 170, 119, BStBl II 1993, 311, 313, unter II. B. 1. c, aa der Entscheidungsgründe). Zudem fehlen in der Beschwerdeschrift jegliche Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit und zur Klärungsfähigkeit einer bestimmten Rechtsfrage. Damit ist die Klägerin der Anforderung des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. nicht gerecht geworden.

4. Ebenso hat die Klägerin keine Divergenz i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO a.F. bezeichnet. Sie hat zwar ein BFH-Urteil (Senatsurteil vom 5. Oktober 1994 I R 50/94, BFHE 176, 523, BStBl II 1995, 549) benannt, das sie als Divergenzentscheidung ansieht. Jedoch hat sie keinen diese Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz formuliert und ihn einem abweichenden, das FG-Urteil tragenden Rechtssatz gegenübergestellt. Das wäre zur Bezeichnung einer Divergenz erforderlich gewesen (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 63, m.w.N.).



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