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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 03.02.2003
Aktenzeichen: I B 27/02
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 |
Gründe:
I. Die Beteiligten streiten über die Zulässigkeit eines Verlustrücktrags.
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wohnte bis Ende 1976 (Streitjahr) im Inland und verlegte im Dezember 1976 seinen Wohnsitz ins Ausland. Mit Bescheid vom 7. November 1983 setzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) gegen ihn Einkommensteuer 1976 in Höhe von 159 540 DM fest; dabei ging er von zu einem zu versteuernden Einkommen von 330 120 DM aus.
Für das Jahr 1977 setzte das FA X, das wegen der beschränkten Steuerpflicht des Klägers zuständig geworden war, Einkommensteuer von 490 181 DM fest. Auf die dagegen gerichtete Klage setzte das Finanzgericht (FG) die Einkommensteuer 1977 auf 0 DM herab; in den Gründen seines Urteils ist ausgeführt, dass der Kläger in 1977 bei seinen inländischen Einkünften keinen Gewinn, sondern vielmehr einen Verlust erzielt habe. Nachdem das Urteil am 22. Januar 1996 rechtskräftig geworden war, erließ das FA X im März 1996 einen geänderten Einkommensteuerbescheid 1977, der einen Gesamtbetrag der Einkünfte von ./. 319 392 DM ausweist.
Mit Schreiben vom 31. Januar 1996 stellte der Kläger beim FA X u.a. den Antrag, den im Bescheid für 1977 angesetzten Gesamtbetrag der Einkünfte in das Streitjahr zurückzutragen. Das FA X leitete diesen Antrag an das beklagte FA weiter, das ihn mit Bescheid vom 1. September 1997 ablehnte. Zur Begründung führte das FA aus, dass erstens der Kläger im Jahr 1977 keine inländischen Einkünfte erzielt habe und zweitens die Festsetzungsfrist abgelaufen sei. Die gegen den Ablehnungsbescheid gerichtete Klage hat das FG abgewiesen, ohne die Revision gegen sein Urteil zuzulassen.
Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde macht der Kläger geltend, dass die Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen sei und dass das angefochtene Urteil auf Verfahrensmängeln beruhe.
Das FA ist der Nichtzulassungsbeschwerde entgegengetreten.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Der Kläger hat die geltend gemachten Gründe für eine Zulassung der Revision nicht in der gebotenen Form dargelegt.
1. Nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision gegen ein finanzgerichtliches Urteil u.a. dann zuzulassen, wenn entweder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert (Nr. 2) oder ein geltend gemachter Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3). Wird hierauf eine Nichtzulassungsbeschwerde gestützt, so muss der geltend gemachte Zulassungsgrund in der Beschwerdebegründung dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Geschieht dies nicht, so ist die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig.
2. Eine Revisionszulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) ist nicht schon dann geboten, wenn das angefochtene Urteil von anderen Entscheidungen abweicht oder wenn das FG die einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung übersehen oder unrichtig umgesetzt hat (BFH-Beschlüsse vom 15. März 2002 V B 33/01, BFH/NV 2002, 1040; vom 16. April 2002 X B 140/01, BFH/NV 2002, 1046; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 115 FGO Rz. 200 ff.; ders., Deutsche Steuer-Zeitung --DStZ-- 2002, 782, 784). Sie kommt vielmehr nur dann in Betracht, wenn entweder eine Divergenz i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO i.d.F. bis zum In-Kraft-Treten des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000 --2.FGO-ÄndG-- (FGO a.F.) vorliegt oder wenn das erstinstanzliche Urteil in einer Weise fehlerhaft ist, dass sein Fortbestand das Vertrauen in die Rechtsprechung beeinträchtigen könnte (BFH-Beschluss vom 14. Februar 2002 VII B 141/01, BFH/NV 2002, 798; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 65 f.; Lange in Hübschmann/Hepp/ Spitaler, a.a.O., § 115 FGO Rz. 170). Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde auf den Gesichtspunkt der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gestützt, so muss der Beschwerdeführer deshalb darlegen, dass zumindest eine dieser Voraussetzungen vorliegt (BFH-Beschlüsse vom 28. Februar 2002 III B 155/01, BFH/NV 2002, 804; vom 7. August 2002 VII B 214/01, BFH/NV 2002, 1606; Gräber/Ruban, a.a.O, § 115 Rz. 40 ff.).
Im Streitfall genügt der Vortrag des Klägers diesen Anforderungen nicht. Der Kläger macht zwar geltend, dass das angefochtene Urteil gegen Rechtssätze verstoße, die der BFH in verschiedenen Entscheidungen (Urteile vom 16. November 2000 XI R 31/00, BFHE 196, 1, BStBl II 2002, 119; vom 4. April 2001 XI R 59/00, BFHE 195, 286, BStBl II 2001, 564) entwickelt habe. Er trägt jedoch nicht vor, dass das FG einen abstrakten Rechtssatz angewandt habe, der einem ebensolchen Rechtssatz aus einem der genannten BFH-Urteile widerspricht (Divergenz i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO a.F.). Ebenso hat er nicht dargelegt, dass das angefochtene Urteil willkürlich von Entscheidungen des BFH oder anderer Gerichte abweicht oder offensichtlich unhaltbar ist und aus diesem Grund im Interesse des Vertrauens in die Rechtsprechung korrigiert werden muss. Dazu reicht der nicht näher substantiierte Vorwurf, es liege eine "greifbare Gesetzwidrigkeit" vor, nicht aus. Vielmehr rügt der Kläger letztlich nur, dass das FG die von ihm bezeichneten BFH-Entscheidungen übersehen oder unrichtig gedeutet habe, was auch nach der Rechtslage nach In-Kraft-Treten des 2.FGOÄndG eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO nicht rechtfertigt (BFH-Beschlüsse vom 27. September 2001 XI B 25/01, BFH/NV 2002, 213; vom 28. Juni 2002 III B 28/02, BFH/NV 2002, 1474). Damit wird sein Vortrag den Anforderungen, die an eine Darlegung dieses Revisionszulassungsgrundes zu stellen sind, nicht gerecht.
3. Einen Verfahrensmangel sieht der Kläger darin, dass das FG einem in der Klagebegründung gestellten Beweisantrag nicht gefolgt sei. Zu einer solchen Sachaufklärungsrüge gehört jedoch nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung u.a. ein Vortrag dazu, welche Tatsachen sich bei der vermissten Beweiserhebung ergeben hätten und inwieweit die weitere Sachverhaltsaufklärung auf der Basis der Rechtsauffassung des FG zu einer abweichenden Entscheidung hätte führen können (BFH-Beschlüsse vom 14. September 2001 IX B 39/01, BFH/NV 2002, 209; vom 1. Oktober 2001 II B 116/00, BFH/NV 2002, 361; vom 26. Oktober 2001 VII B 165/01, BFH/NV 2002, 502; vom 30. April 2002 X B 150/01, BFH/NV 2002, 1049). Zu beidem enthält die Beschwerdebegründung des Klägers keine Ausführungen, so dass auch diese Rüge nicht ordnungsgemäß angebracht worden ist. Dasselbe gilt für die Rüge einer Verletzung des Rechts auf Gehör, die der Kläger nicht näher erläutert hat.
Ende der Entscheidung
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