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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 13.06.2000
Aktenzeichen: I B 28/00
Rechtsgebiete: EStG, FGO


Vorschriften:

EStG § 7g Abs. 3
EStG § 7g Abs. 1
EStG § 7g
FGO § 69 Abs. 2 Satz 2
FGO § 69 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin (Antragstellerin), eine GmbH, bildete in ihrer Bilanz für das Streitjahr 1998 eine Ansparrücklage gemäß § 7g Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Zugleich nahm sie gemäß § 7g Abs. 1 EStG Sonderabschreibungen vor.

Die --berichtigte-- Bilanz zum 31. Dezember 1997 weist auf der Aktivseite ausstehende nicht eingeforderte Einlagen auf das gezeichnete Kapital in Höhe von 200 000 DM und auf der Passivseite ein gezeichnetes Kapital in Höhe von 500 000 DM, einen Jahresüberschuss in Höhe von 46 237,85 DM und einen Gewinnvortrag auf neue Rechnung in Höhe von 85 023,82 DM aus. Hiervon ausgehend ließ der Antragsgegner und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) im Rahmen der Veranlagung für das Streitjahr die Ansparrücklage und die Sonderabschreibung nicht zu, da das Betriebsvermögen zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres mehr als 400 000 DM betragen habe. Als maßgebendes Betriebsvermögen sah das FA das gezeichnete Kapital in Höhe von 500 000 DM zuzüglich des Gewinnvortrags und abzüglich des Jahresfehlbetrages an.

Gegen den auf dieser Grundlage ergangenen Körperschaftsteuerbescheid 1998 hat die Antragstellerin Einspruch eingelegt. Gleichzeitig hat sie eine erneut geänderte Bilanz zum 31. Dezember 1997 eingereicht, in der auf der Passivseite als Kapital die Differenz zwischen gezeichnetem Kapital und ausstehender nicht eingeforderter Kapitaleinlage ausgewiesen ist.

Die zugleich beantragte Aussetzung der Vollziehung des Steuerbescheides lehnte das FA ab. Der daraufhin beim Finanzgericht (FG) gemäß § 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gestellte Antrag hatte demgegenüber Erfolg. Bei Kapitalgesellschaften gehörten ausstehende, aber nicht eingeforderte Kapitaleinlagen zwar zum Betriebsvermögen der Gesellschaft, stellten für diese aber noch keinen Vermögenswert dar. Es sei deshalb ernstlich zweifelhaft, ob im Rahmen des § 7g EStG eine derartige Kapitaleinlage mit ihrem Nennwert in die Bemessung der Höhe des Betriebsvermögens einzubeziehen sei. Der Beschluss des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2000, 308 wiedergegeben.

Seine Beschwerde begründet das FA allein damit, dass die in Streit stehende grundsätzliche Rechtsfrage nach der Einbeziehung der ausstehenden und noch nicht eingeforderten Kapitaleinlage höchstrichterlich bislang noch nicht entschieden sei.

Die Antragstellerin erwidert mit den Gründen des FG-Beschlusses.

II. Die Beschwerde ist unbegründet.

Mit den Gründen des FG-Beschlusses bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Körperschaftsteuerbescheides; dessen Vollziehung ist deshalb gemäß § 69 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO auszusetzen. Tragfähige Gründe, die diese Zweifel zerstreuen könnten, sind jedenfalls bei nur summarischer Prüfung der Rechtslage nicht ersichtlich und auch vom Beschwerde führenden FA nicht geltend gemacht worden. Der Umstand, dass die Streitfrage nach der Einbeziehung ausstehender, aber noch nicht eingeforderter Kapitaleinlagen in das gemäß § 7g Abs. 3 EStG zu berücksichtigende Betriebsvermögen höchstrichterlich bislang noch nicht beantwortet worden ist, ändert daran nichts. Ihre abschließende Beantwortung muss vielmehr dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Einer weiteren Auseinandersetzung im Aussetzungsverfahren bedarf es nicht (§ 113 Abs. 2 Satz 3 FGO).



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