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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 04.10.1999
Aktenzeichen: I B 28/99
Rechtsgebiete: FGO, ZPO, BFHEntlG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 94
ZPO § 164
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat die von ihr behaupteten Verfahrensverstöße (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--), insbesondere die Verletzung des Grundsatzes der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme durch das Finanzgericht (FG), nicht in einer den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechenden Weise dargelegt.

Dazu wären unter anderem Angaben dazu erforderlich gewesen, daß bei nächster sich bietender Gelegenheit die Nichterhebung des Beweises gerügt worden ist, oder daß die Absicht des FG, die angebotenen Beweismittel nicht zu erheben, nicht so rechtzeitig erkennbar war, um dies noch vor dem FG rügen zu können (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 120 Rz. 38, m.N. zur Rechtsprechung). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdeschrift nicht gerecht. Die Klägerin hat zwar dargelegt, daß und warum ihrer Ansicht nach das FG gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme verstoßen habe. Sie hat auch dargetan, daß sie diesen Verstoß mehrfach vor dem FG in der mündlichen Verhandlung gerügt habe. Das genügt jedoch nicht. Der mit dem Begründungszwang verbundene Entlastungseffekt verbietet es, mit dem Revisionsgericht in diesen Fällen die Klärung der entsprechenden Tatfragen aufzubürden. Deshalb muß sich die Rüge des Verfahrensverstoßes bis zum Abschluß der mündlichen Verhandlung entweder aus dem angefochtenen Urteil oder aber aus dem Sitzungsprotokoll ergeben. Beides fehlt im Streitfall. Es wäre insofern Sache der Klägerin gewesen, von der Möglichkeit der Protokollberichtigung (vgl. § 94 FGO i.V.m. § 164 der Zivilprozeßordnung) Gebrauch zu machen und mit der Beschwerdebegründung vorzutragen, daß dies auch geschehen ist (Bundesfinanzhof, Beschluß vom 4. März 1992 II B 201/91, BFHE 166, 574, BStBl II 1992, 562). Auch dies ist vorliegend unterblieben.

Im übrigen ergeht dieser Beschluß gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.

Ende der Entscheidung

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