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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 14.02.2002
Aktenzeichen: I B 29/01
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 56 Abs. 2 Satz 1
FGO § 116 Abs. 3 Satz 1
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 zweiter Halbsatz
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

1. Die Beschwerde ist zulässig. Zwar ist die Beschwerdebegründung nach Ablauf der in § 116 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bestimmten Frist beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangen. Der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) wird auf ihren Antrag jedoch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt (§ 56 Abs. 1 FGO). Der Antrag ist innerhalb der Frist des § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO gestellt worden. Mit ihrem Antrag hat die Klägerin unter Vorlage präsenter Beweismittel glaubhaft gemacht, dass ihr Prozessbevollmächtigter am 10. April 2001 und damit rechtzeitig vor Fristablauf (am 17. April 2001) einen Antrag auf Verlängerung der Frist zur Beschwerdebegründung (§ 116 Abs. 3 Satz 4 FGO) abgefasst und bei der Post aufgegeben hat. Bei Zugrundelegung dieses Geschehensablaufs war die Klägerin ohne eigenes Verschulden gehindert, die Frist einzuhalten. Insbesondere liegt ein Verschulden der Klägerin nicht darin, dass sie oder ihr Prozessbevollmächtigter es unterlassen hat, sich vor Ablauf der Begründungsfrist nach dem Schicksal des gestellten Fristverlängerungsantrages zu erkundigen. Ein Rechtsmittelführer darf, sofern dies wie vorliegend der bei dem Gericht bestehenden Praxis entspricht, davon ausgehen, dass bei richtiger Handhabung seinem Antrag auf Fristverlängerung stattgegeben wird (vgl. dazu zuletzt BFH-Beschluss vom 16. Mai 2000 VII R 112/99, BFH/NV 2000, 1479, m.w.N.; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 56 Anm. 20 "Revisionsbegründungsfrist"). Im Streitfall handelte es sich auch nicht um einen ungewöhnlichen oder wiederholten Antrag.

2. Die Beschwerde ist indessen nicht begründet und daher zurückzuweisen. Die vorliegende Rechtssache ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).

Einer Streitsache kommt nur grundsätzliche Bedeutung zu, wenn die für ihre Beurteilung maßgebende Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Fortentwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BFH-Beschluss vom 17. September 1974 VII B 112/73, BFHE 113, 409, BStBl II 1975, 196), eine Entscheidung durch den BFH aus Gründen der Rechtsklarheit, der Rechtssicherheit und/oder der Rechtsentwicklung also im allgemeinen abstrakten Interesse liegen würde. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, wenn sich die Bedeutung der Sache wie im Streitfall in der Entscheidung des konkreten Einzelfalls erschöpft (Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Anm. 23 f.).

Das Finanzgericht (FG) hat den Streitfall unter Berücksichtigung der bestehenden Rechtsprechung (auch der von der Klägerin besonders bezeichneten BFH-Urteile vom 25. Februar 1975 VIII R 19/70, BFHE 115, 514, BStBl II 1975, 647, und vom 12. Dezember 1990 I R 27/88, BFH/NV 1992, 8) entschieden. Dabei ist es aus den in der Vorentscheidung im Einzelnen dargelegten Gründen davon ausgegangen, dass das im Streitfall zu zahlende Gesamtentgelt nicht ausschließlich für die erbrachte Hauptleistung, sondern auch für die gewährte Stundung (Kredit) gewährt worden ist; das FG hat insbesondere die erhebliche Laufzeit der Kaufpreisverbindlichkeit berücksichtigt. An diese wertende Feststellung wäre der Senat im Revisionsverfahren gebunden (§ 118 Abs. 2 FGO), da sie jedenfalls nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt. Die von der Klägerin geltend gemachte Rüge mangelnder Sachaufklärung (§ 76 Abs. 1 FGO) entspricht nicht den Erfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO und ist daher nicht zulässig erhoben.

Im Kern rügt die Klägerin die ihrer Auffassung nach unrichtige Entscheidung des Streitfalles. Auch mit ihrem Hinweis auf die Besonderheiten des Umstrukturierungsprozesses in den neuen Bundesländern trägt sie Gesichtspunkte vor, die wegen unterschiedlicher Gewichtung vornehmlich bei der Beurteilung des jeweiligen Einzelfalles von Bedeutung sind. Dieses Vorbringen lässt eine grundsätzliche Bedeutung der Streitsache nicht erkennen. Ebenso ist nicht erkennbar, dass die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch den BFH erfordert (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO).

3. Im Übrigen ergeht die Entscheidung gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 zweiter Halbsatz FGO ohne weitere Begründung.

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