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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 06.11.2006
Aktenzeichen: I B 29/06
Rechtsgebiete: FGO, KStG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
KStG § 8 Abs. 3 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist unbegründet, weil der gerügte Verfahrensmangel der fehlenden Begründung des angefochtenen Urteils (§ 115 Abs. 2 Nr. 3, § 105 Abs. 2 Nr. 5 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) nicht vorliegt. Die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) und der Divergenz zu anderweitiger Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) hat die Klägerin nicht schlüssig dargetan.

1. Das Urteil des Finanzgerichts (FG) Baden-Württemberg vom 21. Februar 2006 3 K 134/99 ist nicht unzureichend begründet.

a) Das Fehlen der erforderlichen Begründung ist ein Verfahrensmangel, der gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO zur Zulassung der Revision führen kann (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. Oktober 2001 V B 48/01, BFH/NV 2002, 369; vom 25. März 2002 VI B 98/01, BFH/NV 2002, 810). Ein solcher Mangel liegt jedoch nicht schon dann vor, wenn die vom FG gegebene Begründung lückenhaft ist (Senatsurteil vom 24. Juli 1996 I R 74/95, BFHE 181, 410, BStBl II 1997, 132). Er ist vielmehr nur dann gegeben, wenn es entweder an Urteilsgründen überhaupt fehlt oder das FG ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel mit Stillschweigen übergangen hat oder wenn die gegebene Begründung so substanzlos ist, dass es die maßgeblichen Feststellungen und Erwägungen des FG nicht erkennen lässt (BFH-Urteil vom 2. Oktober 2001 IX R 25/99, BFH/NV 2002, 363; BFH-Beschlüsse vom 18. Juni 2003 I B 172/02, BFH/NV 2004, 491; vom 9. August 2005 VI B 12/05, BFH/NV 2005, 2005). Anderenfalls kann lediglich eine "schlichte" Fehlerhaftigkeit des Urteils vorliegen, die eine Revisionszulassung nicht rechtfertigt.

b) Im Streitfall hat das FG --entgegen der Darstellung der Klägerin-- seine Prämisse, bei den Projekten, die im Rahmen der Betriebsübernahme zum 1. Juli 1990 von der Klägerin auf die X-KG übergegangen seien, handele es sich dem Grunde nach um verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG), begründet. Es hat insoweit (auf S. 21 der Urteilsgründe) ausgeführt, die Klägerin habe mit der Übertragung des Geschäftsbetriebs ihre Geschäftschancen nicht mehr selbst genutzt --und damit eine Einkommensmehrung unterlassen--, sondern die Chancen aus gesellschaftsrechtlichem Anlass zugunsten ihrer Gesellschafter auf die X-KG übertragen.

Diese Begründung lässt den Gedankengang des FG erkennen und ist jedenfalls vor dem Hintergrund, dass die unentgeltliche Übertragung von Geschäftschancen auf eine neu gegründete Schwestergesellschaft im Rahmen einer Betriebsübernahme die Voraussetzungen einer vGA letztlich eindeutig erfüllt und die Beteiligten hierüber zuletzt auch nicht mehr gestritten haben, nicht als unzureichend anzusehen. Anders als die Klägerin jetzt geltend macht, war die Behandlung der auf die X-KG übertragenen Geschäftschancen als vGA seit dem Erörterungstermin vor dem FG vom 16. April 2003 kein Streitpunkt mehr. Der im Tatbestand des vorinstanzlichen Urteils wiedergegebene, im Erörterungstermin erteilte richterliche Hinweis des FG auf die Kriterien, die der erkennende Senat für die Behandlung der Überlassung von Geschäftschancen als vGA entwickelt hat, betraf ausdrücklich nur die Geschäftschancen betreffend das Grundstück in R ("Projekt R"). Insoweit hat das FG seine Skepsis im Hinblick auf das Vorliegen einer vGA zu erkennen gegeben, woraufhin später der Beklagte und Beschwerdegegner zu 2. (das Finanzamt --FA--) die Steuerfestsetzung entsprechend korrigiert hat. In Bezug auf die zum 1. Juli 1990 in die X-KG eingebrachten Projekte hat der Berichterstatter des FG hingegen erläutert, dass --im Gegensatz zu dem zuvor behandelten "Projekt R"-- von einer Übertragung von Geschäftschancen der Klägerin auf die X-KG auszugehen sei. Im Anschluss daran hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin ausweislich der Terminsniederschrift (S. 3, vorletzter Absatz ff., Bl. 110 der FG-Akte) erklärt, es werde ausdrücklich nicht bestritten, dass die Klägerin eigene Geschäftschancen in die KG eingebracht habe, doch sei der Wert der Geschäftschancen erheblich geringer gewesen, als vom FA veranschlagt. Gegenstand des sich an den Erörterungstermin anschließenden umfangreichen Schriftsatzwechsels der Beteiligten war sodann --was die zum 1. Juli 1990 auf die X-KG übertragenen Projekte betraf-- ausschließlich noch der für die Übertragung der Geschäftschancen anzusetzende Wert, nicht aber mehr die grundsätzliche Behandlung als vGA. Im Hinblick hierauf war eine tiefgehende Erörterung der Frage in den Entscheidungsgründen nicht mehr erforderlich und kann in der vom FG gefundenen kurzen Begründung ein zur Revisionszulassung führender Verfahrensfehler nicht gesehen werden.

2. Den des Weiteren geltend gemachten Zulassungsgrund der Divergenz zur Rechtsprechung des BFH (Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) hat die Klägerin nicht hinreichend dargelegt. Dazu wäre es erforderlich gewesen, einen das FG-Urteil tragenden abstrakten Rechtssatz einem ebensolchen Rechtssatz aus einer BFH-Entscheidung in der Weise gegenüberzustellen, dass die Abweichung erkennbar wird (Senatsbeschluss vom 21. Juli 2004 I B 190/03, BFH/NV 2004, 1642; BFH-Beschlüsse vom 21. Oktober 2005 VIII B 295/04, BFH/NV 2006, 339; vom 20. Dezember 2005 X B 10/05, BFH/NV 2006, 777; Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz. 42, m.w.N.). Dem werden die Darlegungen der Klägerin nicht gerecht. Sie leitet zwar aus der Rechtsprechung des Senats abstrakte Grundsätze zur Behandlung der Überlassung von Geschäftschancen als vGA ab. Diesen Rechtssätzen stellt sie aber nicht bestimmte abstrakte Rechtssätze aus dem FG-Urteil gegenüber, sondern trägt lediglich allgemein vor, das FG sei von den BFH-Grundsätzen abgewichen bzw. sei diesen nicht gerecht geworden. Es fehlen die für den Zulassungsgrund der Divergenz erforderlichen Ausführungen dazu, inwiefern die behaupteten Fehler des FG gerade auf der Statuierung eines (welchen?) divergierenden Rechtssatzes und nicht auf anderen möglichen, eine Revisionszulassung allein nicht rechtfertigenden Ursachen --wie z.B. einem schlichten Übersehen der einschlägigen BFH-Rechtsprechung, einer fehlerhaften Subsumtion oder Mängeln bei der Tatsachenfeststellung--, beruhen.

3. Zum Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO fehlt es an jeglicher Begründung.

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