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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 15.11.2001
Aktenzeichen: I B 3/01
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO a.F. § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO a.F. § 115
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) streitet mit dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) darüber, ob sie nach Versäumung der Einspruchsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erhalten kann. Das Finanzgericht (FG) hat ihre Klage abgewiesen, ohne die Revision zuzulassen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde.

Zur Begründung ihrer Beschwerde hat die Klägerin im Wesentlichen ausgeführt, dass das FG die Voraussetzungen der Wiedereinsetzung verkannt habe. Hierzu hat sie in der Beschwerdeschrift mehrere Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) und des Bundesfinanzhofs (BFH) zitiert, aus denen sich die Richtigkeit ihrer Auffassung ergebe. Angesichts dessen sei die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und wegen Divergenz zuzulassen.

Das FA ist der Nichtzulassungsbeschwerde entgegengetreten.

II. Die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde richtet sich nach den bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Vorschriften der Finanzgerichtsordnung (FGO a.F.), da das angefochtene Urteil der Klägerin vor dem 1. Januar 2001 zugestellt worden ist (Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000, BGBl I 2000, 1757, BStBl I 2000, 1567).

III. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Klägerin hat die geltend gemachten Gründe für eine Zulassung der Revision nicht in ordnungsgemäßer Weise dargelegt bzw. bezeichnet (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F.). Sie hat nicht aufgezeigt, dass der Streitfall eine im allgemeinen Interesse klärungsbedürftige Rechtsfrage aufwirft, was zur Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache erforderlich gewesen wäre (Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 61 f.). Ebenso hat sie nicht einen das FG-Urteil tragenden abstrakten Rechtssatz formuliert und ihn einem Rechtssatz aus einer Entscheidung des BVerfG oder des BFH gegenübergestellt und damit die Voraussetzungen für die Bezeichnung einer Divergenz erfüllt (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 63). Statt dessen laufen ihre Ausführungen allein auf den Vortrag hinaus, dass das angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft sei. Die Unrichtigkeit eines FG-Urteils ist aber --zumindest nach dem hier maßgeblichen Recht (§ 115 FGO a.F.)-- kein Grund für eine Zulassung der Revision.



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