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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 15.05.2002
Aktenzeichen: I B 3/02
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 129 Abs. 1 | |
FGO § 138 Abs. 1 | |
FGO § 138 Abs. 2 | |
FGO § 143 Abs. 2 |
Gründe:
Im Klageverfahren der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) vor dem Finanzgericht (FG) wegen Einkommensteuer 1989 bis 1991 haben die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Darauf hat das FG gemäß § 138 Abs. 1, § 143 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Kosten des Verfahrens zu 4/5 den Klägern und zu 1/5 dem Beklagte und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) auferlegt. In Anbetracht der Erfolgsaussichten der Klage im Zeitpunkt der Erledigungserklärung hielt der Senat eine Kostenverteilung im Wesentlichen zu Lasten der Kläger für angemessen.
Gegen diesen am 7. Dezember 2001 zugestellten Beschluss haben die Kläger am 7. Januar 2002 außerordentliche Beschwerde eingelegt. Sie machen geltend, die angegriffene Kostenentscheidung sei wegen Nichtbeachtung der Regelung des § 138 Abs. 2 FGO willkürlich und auf die "permanente Befangenheit" des Senatsvorsitzenden zurückzuführen. Das FG wäre zumindest verpflichtet gewesen, auf die beabsichtigte Anwendung des § 138 Abs. 1 FGO hinzuweisen. Diese Unterlassung verletze den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör.
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie war zu verwerfen.
1. In Streitigkeiten über Kosten ist die Beschwerde nicht gegeben (§ 128 Abs. 4 Satz 1 FGO).
Die vorliegende Beschwerde ist auch nicht als außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit statthaft. Eine derartige Beschwerde, die in der FGO selbst nicht vorgesehen ist, wird zwar ausnahmsweise in Fällen für zulässig erachtet, in denen der angefochtene Beschluss unter schwerwiegender Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist oder auf einer Gesetzesauslegung beruht, die offensichtlich dem Wortlaut und dem Zweck des Gesetzes widerspricht und die eine Gesetzesanwendung zur Folge hat, die durch das Gesetz ersichtlich ausgeschlossen werden sollte (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. November 1994 VII B 144/94, BFH/NV 1995, 791, m.w.N.; vom 7. Januar 2000 VII B 292/99, BFH/NV 2000, 481). Vom Vorliegen dieser Voraussetzungen kann im Streitfall jedoch keine Rede sein. Sie wären selbst bei sachlicher Fehlerhaftigkeit der Vorentscheidung nicht gegeben (BFH-Beschluss vom 22. August 2001 III B 71/01, BFH/NV 2002, 195). Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs eröffnet den außerordentlichen Beschwerdeweg nicht (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2000, 481; vom 22. November 2000 I B 106/00, BFH/NV 2001, 619). Zu dem von den Klägern erhobenen Vorwurf der Willkür der angefochtenen Kostenentscheidung wird auf die Begründung des Beschlusses des FG betreffend die Gegenvorstellungen der Kläger Bezug genommen. Dort verweist das FG auf eine der Erledigungserklärung vorausgegangene einvernehmliche Regelung zwischen den Beteiligten des Klageverfahrens und den Inhalt eines im Vorstadium der Einigung erstellten Vermerks des FA. Auf dieser Grundlage sei die Kostenverteilung nicht gemäß § 138 Abs. 2 Satz 1 FGO, sondern nach § 138 Abs. 1 FGO zu treffen gewesen.
2. Zudem ist die Beschwerde nicht gemäß § 129 Abs. 1 FGO innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der angefochtenen Entscheidung eingelegt worden und daher verfristet. Die Frist zur Einlegung gilt auch für außerordentliche Beschwerden (BFH-Beschluss in BFH/NV 2000, 481). Gründe, aus denen sich ergibt, das sie ohne ihr Verschulden verhindert waren, die Frist einzuhalten (§ 56 Abs. 1 FGO) haben die Kläger nicht dargelegt. Eine von bestehender Rechtsprechung abweichende Beurteilung durch einen Vertreter der steuerberatenden Berufe entschuldigt regelmäßig nicht.
Ende der Entscheidung
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