Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 28.02.2001
Aktenzeichen: I B 30/00
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 a.F.
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 a.F.
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 a.F.
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz
FGO § 96 Abs. 2
FGO § 105 Abs. 2 Nr. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob Zuführungen zu einer Pensionsrückstellung steuerlich als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) zu werten sind.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) war in den Streitjahren (1993 bis 1996) eine werbend tätige GmbH, an deren Stammkapital der Steuerberater X zu 90 v.H. beteiligt war. Geschäftsführer der Klägerin waren bis August 1995 Y und anschließend die Ehefrau des X. Während des erstinstanzlichen Verfahrens wurde die Klägerin durch Gesellschafterbeschluss aufgelöst. Im Verlauf des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde wurden im Handelsregister die Beendigung der Liquidation und das Erlöschen der Klägerin eingetragen.

Im Anschluss an Maßnahmen der Steuerfahndung gegenüber der Klägerin reichte diese im Jahr 1997 erstmals Steuererklärungen für die Streitjahre (1993 bis 1996) ein. Sie hatte in ihrem Jahresabschluss zum 31. Dezember 1993 eine Pensionsrückstellung in Höhe von ... DM gebildet und dieser in den Folgebilanzen weitere Beträge zugeführt. Grundlage der Rückstellung ist eine vom 1. August 1993 datierende schriftliche Versorgungszusage der Klägerin an "ihren Steuerberater" X, die von den Gesellschaftern, nicht aber vom Geschäftsführer der Klägerin unterzeichnet ist. Sie geht auf Zahlung einer monatlichen Alters- bzw. Berufsunfähigkeitsrente von 2 000 DM sowie einer Witwenrente, wobei die Altersrente ab Vollendung des 65. Lebensjahrs beansprucht werden konnte. Die Klägerin behielt sich eine Kürzung oder Einstellung der Zahlungen für den Fall vor, dass sich ihre wirtschaftliche Situation verschlechtern sollte. In dem Protokoll einer Gesellschafterversammlung der Klägerin vom 31. Oktober 1993 heißt es hierzu, dass X "äquivalent auf die Erhebung eines Honorars als Steuerberater verzichtet".

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) sah die Zuführungen zu der Pensionsrückstellung als vGA an und erhöhte die von der Klägerin erklärten Gewinne entsprechend. Die Einsprüche und Klagen gegen die auf dieser Basis erlassenen Steuerbescheide hatten keinen Erfolg.

Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde macht die Klägerin grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Divergenz und Verfahrensmängel geltend. Das FA ist der Nichtzulassungsbeschwerde entgegengetreten.

II. Der Senat kann über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheiden, obwohl die Klägerin liquidiert und damit handelsrechtlich vollbeendet ist. Insbesondere ist durch den Abschluss der Liquidation eine Unterbrechung des Verfahrens nicht eingetreten (§ 155 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- i.V.m. § 246 Abs. 1 1. Halbsatz der Zivilprozeßordnung --ZPO--). Denn die Klägerin ist im vorliegenden Verfahren durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten, der schon vor Abschluss der Liquidation wirksam bestellt wurde und dessen Vollmacht für die Dauer des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens fortgilt (vgl. Senatsurteil vom 27. April 2000 I R 65/98, BFHE 191, 494, BStBl II 2000, 500, m.w.N.). Der Bevollmächtigte hätte zwar eine Aussetzung des Verfahrens beantragen können (§ 155 FGO i.V.m. § 246 Abs. 1 2. Halbsatz ZPO), was jedoch nicht geschehen ist. Deshalb ist das Verfahren fortzusetzen. Auf den Inhalt der zu treffenden Entscheidung hat die Vollbeendigung der Klägerin ebenfalls keinen Einfluss (vgl. Senatsurteil in BFHE 191, 494, BStBl II 2000, 500, 501).

III.

Die Klägerin hat ihre Beschwerde auf § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO a.F. gestützt. Sie wäre sowohl unter Zugrundelegung dieser Vorschrift, gleichermaßen ist sie nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) nicht begründet.

Der von der Klägerin gerügte Verfahrensmangel liegt nicht vor. Die übrigen geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Revision hat die Klägerin nicht in der gebotenen Form dargelegt bzw. bezeichnet.

1. Nach § 115 Abs. 2 FGO a.F. ist die Revision gegen ein finanzgerichtliches Urteil zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), wenn das angefochtene Urteil von einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2) oder wenn das Urteil des Finanzgerichts (FG) auf einem geltend gemachten Verfahrensmangel beruhen kann (Nr. 3). Die genannten Zulassungsgründe müssen nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. in der Beschwerdeschrift dargelegt bzw. bezeichnet werden. Fehlt es hieran, so ist der betreffende Zulassungsgrund nicht in statthafter Form geltend gemacht worden und deshalb inhaltlich nicht zu prüfen.

2. Im Streitfall hat die Klägerin die von ihr geltend gemachten Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO a.F. nicht i.S. des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. dargelegt bzw. bezeichnet:

a) Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nach gefestigter Rechtsprechung des BFH nur dann, wenn im konkreten Einzelfall eine Rechtsfrage entscheidungserheblich ist, die das Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung des Rechts berührt und aus diesem Grund der höchstrichterlichen Klärung bedarf (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 7, m.w.N.). Deshalb erfordert die Darlegung dieses Zulassungsgrundes, dass der Beschwerdeführer eine solche Frage formuliert und sodann deren Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit herausarbeitet. Die schlichte Behauptung, dass eine bestimmte Frage von grundsätzlicher Bedeutung sei, reicht hierfür nicht aus.

Im Streitfall hat die Klägerin zwar zwei Rechtsfragen benannt, denen sie grundsätzliche Bedeutung beimisst. Sie hat jedoch nicht dargetan, weshalb diese Fragen das allgemeine Interesse an einer einheitlichen Rechtsanwendung berühren. Erst recht fehlen in der Beschwerdeschrift jegliche Ausführungen zur Klärungsfähigkeit dieser Fragen. Vielmehr beanstandet die Klägerin letztlich nur die Annahme des FG, dass die hier zu beurteilende Pensionszusage zwischen fremden Dritten nicht zustande gekommen wäre und dass sie deshalb durch die Gesellschafterstellung des X veranlasst ist. Damit macht sie lediglich eine materielle Fehlerhaftigkeit des angefochtenen Urteils geltend, die als solche die Zulassung der Revision nicht rechtfertigt.

b) Eine Divergenz i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO a.F. hat die Klägerin nicht ordnungsgemäß bezeichnet. Der Senat verweist hierzu auf die zutreffenden Ausführungen in der Beschwerdeerwiderung des FA und verzichtet gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz FGO i.d.F. des 2.FGOÄndG auf eine zusätzliche Begründung.

3. Einen Verfahrensmangel sieht die Klägerin darin, dass das FG nicht auf ihr Vorbringen eingegangen sei, die streitigen Aufwendungen müssten gegebenenfalls als Zuführungen zu einer Rückstellung für rückständige Honorarverbindlichkeiten gegenüber X berücksichtigt werden. Diese Rüge ist unbegründet:

a) Der in § 96 Abs. 2 FGO verankerte Grundsatz des rechtlichen Gehörs verpflichtet das FG, Ausführungen der Beteiligten zur Sach- und Rechtslage zur Kenntnis zu nehmen und sie bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen (Gräber/von Groll, a.a.O., § 96 Rz. 30, m.w.N.). Das ist im Streitfall geschehen. Im Tatbestand des angefochtenen Urteils ist der Vortrag der Klägerin zur "Umdeutung" der Pensionsrückstellung in eine Rückstellung für rückständiges Honorar ausdrücklich erwähnt, was die Annahme ausschließt, dass das FG diesen Vortrag übersehen haben könnte. Und in den Entscheidungsgründen ist ausgeführt, dass das Bestehen von Honoraransprüchen des X die Annahme von vGA nicht hindere. Damit ist das FG inhaltlich auf den genannten Vortrag eingegangen. Dieser Vortrag ist mithin in ausreichender Weise berücksichtigt worden, so dass ein Verfahrensmangel insoweit nicht vorliegt. Ob die Würdigung des FG inhaltlich zutrifft oder nicht, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle.

b) Hieraus folgt zugleich, dass das Urteil des FG nicht einer ausreichenden Begründung (§ 105 Abs. 2 Nr. 5 FGO) ermangelt. Auf die Frage, ob ein dahin gehender Verfahrensmangel überhaupt mit der Nichtzulassungsbeschwerde gerügt werden könnte, muss vor diesem Hintergrund hier nicht eingegangen werden.



Ende der Entscheidung

Zurück