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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 14.04.2008
Aktenzeichen: I B 30/08
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 133a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Senat hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 18.10.2007 I B 56/07 eine Beschwerde der Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) gegen eine Entscheidung des Finanzgerichts als unbegründet zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrem als "sofortige Beschwerde" bezeichneten Rechtsbehelf. Die Antragstellerin hat außerdem denselben Beschluss des Senats mit einer Anhörungsrüge angegriffen, die nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist.

Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) hat sich zu der sofortigen Beschwerde nicht geäußert.

II. Der Rechtsbehelf ist unzulässig. Entscheidungen des Bundesfinanzhofs sind nicht mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar. Die im vorliegenden Verfahren zu beurteilende Eingabe der Antragstellerin kann auch nicht in eine Anhörungsrüge i.S. des § 133a der Finanzgerichtsordnung (FGO) umgedeutet werden, da die Antragstellerin durch einen Rechtsanwalt vertreten und zudem die Anhörungsrüge Gegenstand eines in einem gesonderten Verfahren verfolgten Begehrens der Antragstellerin ist. Daher muss die sofortige Beschwerde verworfen werden.

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