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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 22.04.2009
Aktenzeichen: I B 30/09
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 108 Abs. 2 S. 2 |
Gründe:
I.
Eine beim Finanzgericht (FG) des Saarlandes anhängig gewesene Klage der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wegen Einkommensteuer 1990 war erfolglos (Urteil vom 25. April 2007 1 K 2060/03). Ein beim FG gestellter Antrag auf Urteilsergänzung wurde mit Urteil vom 17. Dezember 2008 (zugestellt am 5. Januar 2009) abgelehnt. Die Kläger haben insoweit unter dem 19. Januar 2009 einen Antrag auf Tatbestandsberichtigung und -ergänzung und auf Protokollberichtigung gestellt. Durch Beschlüsse des FG des Saarlandes vom 27. Januar 2009 1 K 2060/03 wurde sowohl der Antrag auf Tatbestandsberichtigung und -ergänzung (ohne eine Entscheidung zu § 109 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- getroffen zu haben) als auch der Antrag auf Protokollberichtigung als unbegründet zurückgewiesen. Dagegen haben die Kläger unter dem 18. Februar 2009 jeweils "sofortige" Beschwerde beim FG erhoben. Den Beschwerden wurde vom FG nicht abgeholfen (Beschluss vom 3. März 2009 1 AR 1060/09). Unter dem 4. März 2009 haben die Kläger gegen den Beschluss des FG des Saarlandes vom 27. Januar 2009 1 K 2060/03 betreffend den Antrag auf Tatbestandsberichtigung und -ergänzung durch ihren Prozessbevollmächtigten beim Bundesfinanzhof (BFH) "Nichtzulassungsbeschwerde" erhoben, die nach dem Schriftsatz vom 5. März 2009 mit einem Hinweis "wegen Protokollberichtigung" als Beschwerde gegen den Beschluss über den Antrag auf Tatbestandsberichtigung angesehen werden soll (verbunden mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand). Diesem Eingang wurde beim BFH das Aktenzeichen I B 30/09 zugeordnet.
II.
Die Beschwerden der Kläger sind als unzulässig zu verwerfen.
1.
Die Kläger haben gegen die Beschlüsse des FG vom 27. Januar 2009 (zugestellt am 4. Februar 2009) nach Maßgabe des § 129 Abs. 1 FGO am 18. Februar 2009 fristgerecht beim FG ("sofortige") Beschwerden eingelegt. Zugunsten der Kläger geht der erkennende Senat davon aus, dass die Kläger mit den an den BFH gerichteten Schriftsätzen vom 4. bzw. 5. März 2009 weder ein Nichtzulassungsbeschwerde- bzw. (weiteres) Beschwerdeverfahren eingeleitet noch das durch die Beschwerdeeinlegung beim FG bereits eingeleitete Beschwerdeverfahren berührt haben. Insoweit kann unter dem BFH-Aktenzeichen I B 30/09 eine Entscheidung zu den beim FG eingelegten Beschwerden ergehen, nachdem das FG den Beschwerden nicht i.S. des § 130 Abs. 1 FGO abgeholfen hat.
2.
Die Beschwerden sind unstatthaft. Im angefochtenen Beschluss zum Antrag auf Tatbestandsberichtigung und -ergänzung hat das FG zutreffend darauf hingewiesen, dass dieser Beschluss unanfechtbar ist (§ 108 Abs. 2 Satz 2 FGO). Darüber hinaus ist nach ständiger BFH-Rechtsprechung eine gegen die Protokollberichtigung bzw. die Ablehnung einer Protokollberichtigung gerichtete Beschwerde grundsätzlich unstatthaft; ein Rechtsmittel zur Frage der (weiteren) Richtigkeit/Unrichtigkeit des Protokolls ist nicht gegeben, weil die Protokollberichtigung als unvertretbare Verfahrenshandlung anzusehen ist. Es ist im Streitfall nicht ersichtlich, dass die Berichtigung zu Unrecht als verfahrensrechtlich unzulässig abgelehnt wurde, die Entscheidung über den Berichtigungsantrag von einer nichtberechtigten Person vorgenommen wurde oder sonst ein schwerwiegender Verfahrensmangel gegeben ist (s. zu diesen Ausnahmen vom Ausschluss des Rechtsmittels z.B. BFH-Beschlüsse vom 12. September 2005 VII B 183/05, BFH/NV 2006, 102; vom 21. August 2007 X S 16/07 (PKH), BFH/NV 2007, 2316; vom 17. März 2008 X B 93/07, BFH/NV 2008, 1181).
Ende der Entscheidung
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