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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 02.08.2006
Aktenzeichen: I B 31/06
Rechtsgebiete: KStG, AO 1977, FGO
Vorschriften:
KStG § 16 | |
KStG § 47 Abs. 1 a.F. | |
AO 1977 § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a | |
AO 1977 § 182 Abs. 1 | |
FGO § 48 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unbegründet.
Die Rechtsfrage, ob eine Organgesellschaft berechtigt ist, gewinnmindernde Umstände im Rahmen der körperschaftsteuerlichen Gewinnermittlung selbst geltend zu machen, ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
Nach dem Senatsurteil vom 30. November 2005 I R 1/05 (BStBl II 2006, 471) ist eine Organgesellschaft ausnahmsweise dann klagebefugt (§ 40 Abs. 2 FGO), wenn die Vermögensmehrungen den abgeführten Gewinn übersteigen (sog. Minderabführungen, § 37 Abs. 2 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes --KStG a.F.--). Unabhängig von der Zurechnung der Vermögensmehrungen in der Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals (vEK) des Organträgers sind dann die "Minderabführungen" in der Gliederungsrechnung der Organgesellschaft selbst zu berücksichtigen und dabei entsprechend der Behandlung einer Einlage dem Teilbetrag des sog. EK 04 zuzuordnen. Gegen diese Zuordnung in ihrer Gliederungsrechnung kann lediglich die Organgesellschaft, nicht hingegen die Organträgerin im Rechtsmittelwege vorgehen. Ähnlich verhält es sich bei Ausgleichszahlungen gemäß § 16 KStG, die die Organgesellschaft selbst zu versteuern hat (vgl. Abschn. 61 Abs. 6 Satz 2 der Körperschaftsteuer-Richtlinien 2004). Die Ermittlung des die Organträgerin berührenden zu versteuernden Einkommens ist dagegen ausschließlich dem Verfahren betreffend ihrer Körperschaftsteuerfestsetzung vorbehalten (Senatsurteil vom 28. Januar 2004 I R 84/03, BFHE 205, 1, BStBl II 2004, 539). Die Organgesellschaft ist, solange --wie hier-- die Körperschaftsteuerfestsetzung sowie die Feststellungen des Einkommens jeweils auf 0 € lauten und sich keine Auswirkungen auf ihr vEK ergeben (§ 37 Abs. 1 KStG a.F.), weder durch den Körperschaftsteuerbescheid noch durch den Bescheid gemäß § 47 Abs. 1 KStG a.F. beschwert.
Der Steuerbescheid gegenüber der Organgesellschaft ist für den Steuerbescheid des Organträgers auch kein Grundlagenbescheid i.S. von § 182 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977). Vielmehr geht das Einkommen der Organgesellschaft mangels einer gesetzgeberischen Verfahrensentscheidung als unselbständiges Besteuerungsmerkmal in das einheitliche Gesamteinkommen des Organträgers ein und ist vom Organträger zu versteuern (Senatsurteil in BFHE 205, 1, BStBl II 2004, 539).
Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ins Feld geführte "faktische Bindungswirkung" der die Organgesellschaft betreffenden Einkommensermittlung gegenüber dem Organträger wäre demgegenüber ohne rechtliche Relevanz. Ihre Existenz unterstellt, eröffnet eine solche Bindungswirkung unter den Gegebenheiten des Streitfalls insbesondere keine Klagebefugnis der Organgesellschaft im Hinblick auf eine gegen diese Gesellschaft ergangene Steuerfestsetzung auf null, die regelmäßig bereits das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis entfallen lässt. Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes und der Grundsatz effektiver Rechtsschutzgewährung, der es gebietet, bei zweifelhafter prozessualer Rechtslage ein "einfaches" Klagerecht der betroffenen Rechtsubjekte einzuräumen, ändern daran nichts. Letzteres betrifft auch das Klagerecht der Gesellschafter einer sog. "Willensbildungs-GbR" als Organträgerin im Rahmen einer sog. Mehrmütterorganschaft, wie sie im Streitfall in Rede steht. Wurde einer solchen Gesellschaft gegenüber ein Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung des Gewinns erlassen, in welchen das Einkommen der Organgesellschaft eingegangen ist, richtet sich die Frage der Klagebefugnis nach den allgemeinen Maßgaben von § 48 FGO und wirft keine Besonderheiten auf. Soweit die Klägerin sich insofern auf das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 5. April 2005 8 K 3815/01 G,F (Entscheidungen der Finanzgerichte 2005, 1243) und die dagegen gerichtete, noch beim Bundesfinanzhof anhängige Revision I R 55/05 beruft, ist darauf hinzuweisen, dass es dort um die Frage der Klagebefugnis im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Feststellung des Gewerbeertrages und des Gewerbekapitals analog § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO 1977 geht, nicht jedoch --wie vorliegend-- um die Körperschaftsteuer. Im Übrigen handelt es sich bei Fragen der Mehrmütterorganschaften unter Zwischenhaltung einer sog. Willensbildungs-GbR mittlerweile um ausgelaufenes Recht (vgl. § 14 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 KStG n.F.), was einer Eröffnung des Revisionsverfahrens ohnehin entgegensteht.
Ende der Entscheidung
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