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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 07.02.2001
Aktenzeichen: I B 33/00
Rechtsgebiete: FGO, GG
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 | |
FGO a.F. § 115 Abs. 3 Satz 3 | |
FGO § 96 Abs. 2 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 | |
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 i.d.F. des 2.FGOÄndG | |
GG Art. 103 Abs. 1 |
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig.
Ihre Zulässigkeit richtet sich nach den bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Bestimmungen (Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze --2.FGOÄndG-- vom 19. Dezember 2000, BGBl I 2000, 1757), weil die Vorentscheidung vor dem 1. Januar 2001 zugestellt wurde. Sie ist zu verneinen.
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat keinen der Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) a.F. in einer den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. entsprechenden Weise dargelegt bzw. bezeichnet.
Bei der Rüge, das Finanzgericht (FG) habe bei seiner Entscheidungsfindung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde gelegt, muss der Beschwerdeführer einerseits die übergangenen, nicht herangezogenen Akten, Aktenteile, Schriftsätze, Belege oder das entscheidungserhebliche Vorbringen unter Benennung der Schriftsätze (Datum, Blattzahl) und andererseits die Schlussfolgerungen genau angeben, die das FG daraus hätte ziehen müssen. Zudem muss er die Erheblichkeit des Fehlers darlegen (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 1. März 1994 V B 92/93, BFH/NV 1995, 653). Es genügt nicht, zur Begründung dieser Rüge auf die bei den Akten befindlichen Belege oder auf das Vorbringen in der Vorinstanz zu verweisen (BFH-Beschluss vom 27. April 1999 III B 118/98, BFH/NV 1999, 1478; Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 120 Anm. 41, m.w.N.). Im Übrigen räumt die Klägerin selbst ein, dass das FG "ihre Argumentation --wie aus dem Urteilstatbestand ersichtlich-- zunächst durchaus zur Kenntnis genommen" habe.
Auch für eine ordnungsgemäße Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach § 96 Abs. 2 FGO, Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes ist es nach ständiger Rechtsprechung des BFH erforderlich darzulegen, zu welchen der dem angefochtenen Urteil zugrunde gelegten Tatsachen sich die Klägerin nicht hat äußern können (BFH-Beschluss vom 25. April 1995 II B 7/95, BFH/NV 1995, 914) bzw. welche Ausführungen das FG nicht zur Kenntnis genommen und berücksichtigt hat (BFH-Beschlüsse vom 27. Juni 1997 VI R 104/93, BFH/NV 1998, 322; vom 23. Juli 1999 XI B 170/97, BFH/NV 2000, 7).
Tatsächlich wendet sich die Klägerin mit ihrem Vortrag gegen die Richtigkeit des angefochtenen FG-Urteils und die ihm zugrunde liegende Würdigung des Sachverhalts. Trägt der Steuerpflichtige zur Begründung eines Verfahrensmangels gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO vor, das FG habe den Sachverhalt unzutreffend gewürdigt, macht er eine Verletzung materiellen Rechts geltend, die nicht zur Zulassung der Revision führen kann (vgl. BFH-Beschlüsse vom 9. September 1998 IX B 101/98, BFH/NV 1999, 214; vom 5. Juli 2000 I R 6/00, BFH/NV 2000, 1492).
Von einer weiteren Begründung der Entscheidung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO i.d.F. des 2.FGOÄndG ab.
Ende der Entscheidung
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