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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 02.08.2006
Aktenzeichen: I B 33/06
Rechtsgebiete: FGO, EStG
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 | |
EStG § 3 Nr. 66 |
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht.
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) macht keinen Revisionszulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO geltend, sondern wendet sich gegen die materielle Richtigkeit des Urteils. Das Finanzgericht habe zu Unrecht die Voraussetzungen für einen steuerfreien Sanierungsgewinn nach § 3 Nr. 66 des Einkommensteuergesetzes verneint. Selbst wenn die Einwände berechtigt wären, könnten sie nicht zur Zulassung der Revision führen (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 8. März 2004 VII B 334/03, BFH/NV 2004, 974).
Ende der Entscheidung
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