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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 23.09.1998
Aktenzeichen: I B 34/98
Rechtsgebiete: GewStG, BGB


Vorschriften:

GewStG § 8 Nr. 7
BGB § 582a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) geltend gemachte Abweichung des angefochtenen Urteils des Finanzgerichts (FG) gegen das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 27. November 1975 IV R 192/71 (BFHE 117, 474, BStBl II 1976, 220) liegt nicht vor. Das FG hat dieses Urteil seiner Entscheidung vielmehr im Ergebnis zugrunde gelegt. Es ist von dem --von ihm unterstellten-- Fall ausgegangen, daß abweichend von den gesetzlichen Regelungen die verpachtende KG und nicht die Klägerin die typischen, mit der Pacht zusammenhängende Erhaltungsaufwendungen zu tragen hätte, daß es gerade deswegen aber bei der Klägerin an entsprechendem Aufwand fehle, der gemäß § 8 Nr. 7 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) dem Gewinn der Klägerin hinzugerechnet werden könnte. Genau diese Annahme und Schlußfolgerung liegen aber auch der von der Klägerin herausgestellten Passage im Urteil des BFH in BFHE 117, 474, BStBl II 1976, 220 zugrunde. Der BFH hat darin ausgeführt, daß das Gesetz in § 8 Nr. 7 GewStG die laufenden Barzahlungen des Mieters (Pächters) an den Vermieter (Verpächter) grundsätzlich nur insoweit zur Bemessungsgrundlage der Zurechnung mache, als diese laufenden Barzahlungen auf einem Vertrag beruhten, der seinem Inhalt nach dem gesetzestypischen Lastenverteilungssystem zwischen Mieter (Pächter) und Vermieter (Verpächter) entspreche, und daß dann, wenn dieses Lastenverteilungssystem (hinsichtlich der Höhe der Barzahlung) zugunsten des Mieters (Pächters) verändert sei, Bemessungsgrundlage regelmäßig die laufenden Barzahlungen zuzüglich derjenigen Beträge seien, die bei gesetzestypischer Lastenverteilung mutmaßlich Bemessungsgrundlage gewesen wären. Die Klägerin zieht aus diesen Ausführungen des BFH die falschen Schlüsse, wenn sie meint, daß in dem umgekehrten Fall, in dem die vertraglichen Vereinbarungen über die zu leistende Barmiete (Barpacht) zu Lasten des Mieters (Pächters) über die gesetzlichen Regelungen hinausgehen, die vereinbarten Barzahlungen als Bemessungsgrundlage der Zurechnung nach § 8 Nr. 7 GewStG zu reduzieren wären. Auf die Ausführungen unter Nr. 3 c im Urteil in BFHE 117, 474, BStBl II 1976, 220 wird verwiesen. Insofern bleibt es dabei, daß (allein) die Barzahlungen der Zurechnung und in diesem Zusammenhang der schätzweisen Aufteilung (vgl. Senatsurteil vom 20. Juni 1990 I R 160/85, BFHE 161, 152, BStBl II 1990, 913) als maßgeblich zugrundezulegen sind. Das gilt auch dann, wenn die Barzahlungen sich ihrerseits, wie im Streitfall, (u.a.) nach den Abschreibungen der vermieteten (verpachteten) Wirtschaftsgüter beim Vermieter (Verpächter) bemessen, obwohl abweichend von den gesetzlichen Regelungen in § 582a des Bürgerlichen Gesetzbuchs und damit von dem Typus des Miet- oder Pachtvertrages dem Mieter (Pächter) an Stelle des Vermieters (Verpächters) Erhaltungsaufwendungen aufgebürdet werden.

2. Hinsichtlich des geltend gemachten Verstoßes gegen den sog. Halbteilungsgrundsatz und der deshalb angenommenen grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, wird die Klägerin auf das Senatsurteil vom 15. Oktober 1997 I R 19/97 (BFH/NV 1998, 746) dort unter 5. der Entscheidungsgründe hingewiesen.

Im übrigen ergeht dieser Beschluß gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.

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