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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 27.07.2009
Aktenzeichen: I B 36/09
Rechtsgebiete: AO


Vorschriften:

AO § 152
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I.

Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Verspätungszuschlags.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH, gab ihre Körperschaftsteuererklärung 2005 (Streitjahr) beim Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) verspätet ab (Fristverlängerung bis zum 31. Dezember 2006; Abgabe am 17. April 2007). Als Körperschaftsteuer 2005 setzte das FA mit Bescheid vom 2. August 2007 rd. 28 000 EUR fest (Nachzahlung von rd. 26 800 EUR; zu versteuerndes Einkommen von rd. 85 000 EUR nach Verlustrücktrag). Die Klägerin hat ihre Steuererklärung für 2006 verspätet am 9. Januar 2008 abgegeben; die Körperschaftsteuer 2006 (Bescheid vom 9. Mai 2008) beträgt 0 EUR. Ein Änderungsbescheid zur Körperschaftsteuer 2005 vom 9. Mai 2008 führte zu einer Herabsetzung auf 21 411 EUR.

Das FA setzte unter dem 2. Mai 2008 gegenüber der Klägerin einen Verspätungszuschlag zur Körperschaftsteuer 2005 in Höhe von 800 EUR fest. Die Klage war erfolglos (Niedersächsisches Finanzgericht --FG--, Urteil vom 5. Februar 2009 6 K 260/08).

Die Klägerin beantragt unter Hinweis auf § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO),

die Revision zuzulassen.

Das FA hat sich zur Beschwerde nicht geäußert.

II.

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen, weil den Darlegungsvoraussetzungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO nicht entsprochen wurde.

1.

Zu den geltend gemachten Zulassungsgründen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) und der Notwendigkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) hat die Klägerin ein besonderes Klärungsbedürfnis im allgemeinen Interesse nicht i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt.

Die Klägerin sieht als klärungsbedürftig die abstrakte Rechtsfrage an, ob ein Verspätungszuschlag für ein (bereits veranlagtes) Vorjahr festgesetzt werden kann, obwohl die Steuererklärung des Folgejahres bereits eingereicht und abschließend bearbeitet wurde. Insoweit ist jedoch in der BFH-Rechtsprechung geklärt, dass § 152 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO), der eine Festsetzung des Verspätungszuschlags "regelmäßig mit der Steuer" vorsieht, nach seinem Wortsinn nur als Ordnungsvorschrift verstanden werden kann, deren Nichtbeachtung nicht die Rechtsfolgen einer Verwirkung nach sich zieht (BFH-Urteile vom 11. Juni 1997 X R 14/95, BFHE 183, 21, BStBl II 1997, 642; vom 10. Oktober 2001 XI R 41/00, BFHE 196, 408, BStBl II 2002, 124). Die von der Klägerin herausgestellte Rechtsfrage ist auf dieser Grundlage in der Weise zu beantworten, dass allein der Umstand der Abgabe von Steuererklärungen eines Folgejahres die Festsetzung eines Verspätungszuschlags für ein bereits veranlagtes Vorjahr nicht hindert. Damit ist zugleich gewährleistet, dass der "repressive Zweck" des § 152 AO (Ausgleich des durch die verspätete Abgabe der Vorjahres-Steuererklärung erlangten wirtschaftlichen Vorteils) nicht durch die zeitnahe Abgabe der Folgeerklärung entwertet werden kann. Ein Interesse der Klägerin an einer Antwort auf die Frage, ob in der besonderen Konstellation des Streitfalls die der Steuerfestsetzung nachfolgende --dabei aber eine Jahresfrist (BFH-Urteil in BFHE 196, 408, BStBl II 2002, 124) nicht überschreitende-- Festsetzung des Verspätungszuschlags den Grundsätzen einer "Verwirkung" unterfällt, kann eine Zulassung der Revision nicht bewirken.

2.

Zu dem geltend gemachten Zulassungsgrund der Notwendigkeit einer Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) hat die Klägerin eine Divergenz in tragenden Entscheidungssätzen zwischen der angefochtenen Entscheidung und BFH-Rechtsprechung nicht i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt.

Die Klägerin bringt vor, das FG habe übersehen, dass das FA auch im Klageverfahren seine Ermessensentscheidung nicht ausreichend ergänzt habe. Es stelle sich damit in Widerspruch zur BFH-Rechtsprechung, nach der eine fehlerfreie Ermessensentscheidung einen erschöpfend ermittelten und dargestellten Sachverhalt zur Grundlage haben müsse. Damit hat sie aber allenfalls einen Rechtsfehler des FG gerügt, nicht aber einen von der BFH-Rechtsprechung divergierenden Rechtssatz des FG dargelegt. Das --hier unterstellte-- Vorhandensein eines Rechtsfehlers ist für sich allein betrachtet aber nicht ausreichend, die Revision zuzulassen (z.B. BFH-Beschluss vom 24. Juli 2006 IX B 208/05, BFH/NV 2006, 2269).

Ende der Entscheidung

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