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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 03.07.1998
Aktenzeichen: I B 36/98
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 56 | |
FGO § 107 | |
FGO § 129 Abs. 1 |
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, da die Beschwerdefrist nicht gewahrt worden ist.
Gemäß § 129 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Beschwerde beim Finanzgericht (FG) schriftlich oder zur Niederschrift der Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. Laut Empfangsbekenntnis des Klägervertreters wurde diesem der Beschluß des FG am 11. Februar 1998 zugestellt. Die zweiwöchige Beschwerdefrist lief folglich am 25. Februar 1998 ab. Die Beschwerde ging beim FG erst am 26. Februar 1998 und damit verspätet ein.
Der Berichtigungsbeschluß nach § 107 FGO beeinflußt den Lauf der Rechtsmittelfrist grundsätzlich nicht (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 107 Rdnr. 6, m.w.N.). Der Klägervertreter ist auf die Fristversäumnis hingewiesen worden. Er hat nicht vorgetragen, daß die offenbare Unrichtigkeit in der Bezeichnung des Beklagten, die zum Berichtigungsbeschluß führte, ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen könnte.
Die Klägerin ist ferner auf die Möglichkeit des § 56 FGO hingewiesen worden. Sie hat keinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt.
Ende der Entscheidung
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