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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 01.10.2003
Aktenzeichen: I B 37/03
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist nicht zulässig erhoben und war daher zu verwerfen. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat keinen Zulassungsgrund in einer den Erfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügenden Weise dargelegt.

Die Darlegung der von der Klägerin geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) erfordert ein konkretes und substantiiertes Eingehen des Beschwerdeführers darauf, inwieweit die von ihm aufgeworfene Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig, d.h. in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen sie umstritten ist (Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl. 2002, § 116 FGO Anm. 32, m.w.N.). Dies gilt auch, soweit --wie im Streitfall-- die mangelnde Vereinbarkeit von Vorschriften oder des Verwaltungshandelns mit allgemeinen Rechtsgrundsätzen oder dem Grundgesetz (GG) gerügt wird (ständige Rechsprechung, vgl. zuletzt Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. September 2002 IX B 19/02, BFH/NV 2003, 192; vom 21. Februar 2002 XI B 39/01, BFH/NV 2002, 1035). Diesen Anforderungen wird die vorliegende Beschwerdebegründung nicht gerecht.

Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht erkennbar. Das Finanzgericht (FG) hat den Streitfall sowohl hinsichtlich des erforderlichen Erdienenszeitraums für eine Pension als auch der zu fordernden Wartezeit für die Erteilung einer Pensionszusage (unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des BFH) auf der Grundlage seiner Würdigung des Gesamtergebnisses des vorliegenden Einzelfalles entschieden. Gegen die Feststellungen des FG hat die Klägerin keine zulässigen und begründeten Revisionsgründe vorgebracht (§ 118 Abs. 2 FGO; das Revisionsgericht wäre daher an diese Feststellungen gebunden).

Zur Darlegung eines Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) ist erkennbar zu machen, welche Verfahrensvorschrift das FG nach Ansicht des Beschwerdeführers verletzt haben soll. Weiter ist u.a. der schlüssige Vortrag erforderlich, inwieweit das angefochtene Urteil auf dem Verfahrensmangel beruht, es also ohne den Verfahrensfehler möglicherweise anders ausgefallen wäre (Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Anm. 48 f.). Auch diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht, wenn lediglich geltend gemacht wird, dass eine einvernehmliche Lösung des Streitfalles an einer mangelnden Bevollmächtigung der Vertreter des Beklagten gescheitert sei.

Von einer weiteren Begründung dieses Beschlusses hat der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.



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