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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 01.12.2005
Aktenzeichen: I B 37/05
Rechtsgebiete: UmwStG, EStG, FGO
Vorschriften:
UmwStG § 20 | |
UmwStG § 20 Abs. 1 | |
UmwStG § 20 Abs. 2 Satz 4 | |
UmwStG § 20 Abs. 6 | |
EStG § 17 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 |
Gründe:
I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war seit 1990 Gesellschafter zu 98 v.H. der A-GmbH, mit einem Kapitalanteil von 980 000 DM.
Im Jahr 1992 schüttete die A-GmbH Gewinne aus, die mit 1 236 565 DM auf den Kläger entfielen. Der Gewinn wurde aus dem EK 04 ausgeschüttet. Angesichts der Anschaffungskosten des Klägers von 980 000 DM überstieg die Ausschüttung aus dem EK 04 die Anschaffungskosten um 256 565 DM.
Im Jahr 1994 brachte der Kläger seine Mehrheitsbeteiligung nach § 20 Abs. 1 i.V.m. Abs. 6 des Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG) 1977 i.d.F. des Steueränderungsgesetzes (StÄndG) 1992 vom 25. Februar 1993 (BGBl I 1992, 297, BStBl I 1992, 146) im Wege der Sacheinlage gegen Gewährung von neuen Aktien zu steuerlichen Anschaffungskosten in die B-AG (AG) ein. Die AG erhielt unmittelbar die Mehrheit der Stimmrechte an der eingebrachten Gesellschaft.
Im Anschluss an eine Außenprüfung vertrat der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die Auffassung, die Ausschüttung aus dem EK 04 im Jahr 1992 sei bei dem Kläger nicht als Ertrag zu erfassen, sondern führe zu negativen Anschaffungskosten der Beteiligung an der AG. Jedoch sei aufgrund der Einbringung der Beteiligung nach § 20 UmwStG in die AG eine Aufstockung auf "0" nach § 20 Abs. 2 Satz 4 UmwStG vorzunehmen. Das FA erfasste zum Zeitpunkt der Einbringung im Jahr 1994 in Höhe der von ihm angenommenen negativen Anschaffungskosten diese als Veräußerungsgewinn nach § 17 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.V.m. § 20 UmwStG.
Das Niedersächsische Finanzgericht (FG) wies die Klage mit Urteil vom 23. Februar 2005 3 K 116/00 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2005, 1318) ab.
Seine Nichtzulassungsbeschwerde stützt der Kläger auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
II. Die Beschwerde ist unbegründet. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zu.
1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn ihre höchstrichterliche Entscheidung für die Zukunft richtungsweisend sein kann. Daran fehlt es im Regelfall, wenn die zu klärende Frage ausgelaufenes Recht betrifft (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 35, m.w.N.).
2. Der Kläger hält für grundsätzlich klärungsbedürftig die Frage, ob sog. negative Anschaffungskosten einer im Privatvermögen gehaltenen wesentlichen Beteiligung (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. Juli 1994 VIII R 58/92, BFHE 176, 317, BStBl II 1995, 362), die in eine Kapitalgesellschaft eingebracht wird, gemäß § 20 Abs. 6 i.V.m. § 20 Abs. 2 Satz 4 UmwStG 1977 i.d.F. des StÄndG 1992 als Passivposten zu behandeln und daher auf 0 DM aufzustocken sind.
3. Die Beantwortung dieser Frage hat keine für die Anwendung und Auslegung des Rechts in der Zukunft richtungsweisende Bedeutung mehr.
§ 20 UmwStG 1977 hat bereits durch Gesetz vom 28. Oktober 1994 (BGBl I 1994, 3267) für Umwandlungsvorgänge, die auf Rechtsakten beruhen, die nach dem 31. Dezember 1994 wirksam werden, eine andere Fassung erhalten. Eine dem Wortlaut des § 20 Abs. 6 UmwStG 1977 entsprechende Regelung ist darin ebenso wenig enthalten, wie in der gegenwärtigen Fassung. Die Entscheidung in vorliegender Rechtssache könnte daher keine Klarheit für die Auslegung der nachfolgenden Regelungen schaffen. Auch § 17 EStG ist geändert worden. Seit dem Veranlagungszeitraum 1997 führen bereits Ausschüttungen aus dem steuerlichen Einlagekonto zu einem Veräußerungsgewinn, wenn sie die Anschaffungskosten nach Abzug der Veräußerungskosten übersteigen (§ 17 Abs. 4 Satz 1 EStG 1990 i.d.F. des Jahressteuergesetzes 1997 vom 20. Dezember 1996, BGBl I 1996, 2049, BStBl I 1996, 1523). Negative Anschaffungskosten bei im Privatvermögen gehaltenen wesentlichen Beteiligungen können seither nicht mehr entstehen.
Ende der Entscheidung
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