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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 22.06.2009
Aktenzeichen: I B 37/09
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 116 Abs. 1 | |
FGO § 116 Abs. 3 S. 1 |
Gründe:
I.
Das Finanzgericht (FG) Hamburg hat die Klage der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) durch Urteil vom 6. Februar 2009 2 K 129/07 abgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Das Urteil wurde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin ausweislich der Postzustellungsurkunde am 14. Februar 2009 (einem Samstag) zugestellt. Die Klägerin hat fristgerecht am 16. März 2009 (einem Montag) Nichtzulassungsbeschwerde erhoben. Die Beschwerdebegründung ging am 16. April 2009 beim Bundesfinanzhof (BFH) ein. Der Senatsvorsitzende hat durch Verfügung vom 28. April 2009 (zugestellt am 30. April 2009) auf die Verspätung (Fristablauf: 14. April 2009) und auf die Regelung des § 56 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hingewiesen. Dazu hat sich die Klägerin nicht geäußert.
II.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Denn sie ist nicht fristgerecht begründet worden, was nicht durch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand geheilt werden kann.
1.
Nach § 116 Abs. 1 FGO kann die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil eines FG mit der Nichtzulassungsbeschwerde angefochten werden. Diese ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen (§ 116 Abs. 3 Satz 1 FGO); die Begründung ist beim BFH einzureichen (§ 116 Abs. 3 Satz 2 FGO). Die hiernach zu beachtende Begründungsfrist hat die Klägerin im Streitfall versäumt, da das angefochtene Urteil ihr am 14. Februar 2009 zugestellt wurde und die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde erst am 16. April 2009 beim BFH eingegangen ist. Maßgebend für die Fristberechnung ist dabei der Umstand, dass die zweimonatige Begründungsfrist als selbständige, vom Lauf der Einlegungsfrist unabhängige Frist anzusehen ist (z.B. BFH-Beschluss vom 6. März 2007 V B 157/06, BFH/NV 2007, 1514; Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 116 FGO Rz 21; Beermann in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 116 FGO Rz 51). Die Frist ist daher im Streitfall nicht mit einer Monatsfrist seit dem Ablauf der Einlegungsfrist zu berechnen.
2.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 56 FGO ist von der Klägerin nicht beantragt worden; es ist auch nicht ersichtlich, dass die entsprechenden Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind.
Ende der Entscheidung
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