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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 14.02.2001
Aktenzeichen: I B 38/00
Rechtsgebiete: FGO, GG
Vorschriften:
FGO § 73 Abs. 1 | |
FGO a.F. § 115 Abs. 2 | |
FGO a.F. § 115 Abs. 3 Satz 3 | |
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 | |
GG Art. 19 Abs. 4 |
I B 37/00 I B 38/00
Gründe
Die Zulässigkeit der gemäß § 73 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) verbundenen Beschwerden gegen die vor dem 1. Januar 2001 zugestellten Vorentscheidungen richtet sich nach den bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Bestimmungen (Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze --2.FGOÄndG-- vom 19. Dezember 2000, BGBl I 2000, 1757). Sie ist zu verneinen.
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat in den Beschwerdeschriften keinen Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO a.F. in einer den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. entsprechenden Weise geltend gemacht.
Eine zulässige Rüge der grundsätzlichen Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) setzt deren Darlegung voraus. Dazu genügt nicht, dass sich der Beschwerdeführer wie im Streitfall die Klägerin auf die Beschreibung des Rechtsstoffes beschränkt, der den rechtlichen Rahmen für die Entscheidung der Streitsache bildet. Den Ausführungen des Beschwerdeführers muss vielmehr zu entnehmen sein, dass, in welchem Umfang und aus welchen Gründen eine Rechtsfrage umstritten ist und worin die Bedeutung einer Entscheidung im Hinblick auf die Rechtsprechung oder auf gewichtige Auffassungen in der Literatur zu sehen ist (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 5. Mai 1995 V B 79/94, BFH/NV 1995, 1002; vom 9. August 1999 VIII B 38/99, BFH/NV 2000, 76). Dies gilt umso mehr, wenn gefestigte Rechtsprechung besteht. Insoweit wird auf das BFH-Urteil vom 8. April 1992 II R 73/91 (BFH/NV 1992, 829) verwiesen. Auch ein Verstoß gegen das Grundgesetz (GG) muss in der Beschwerdebegründung schlüssig und substantiiert dargestellt werden (BFH-Beschlüsse vom 17. Juni 1997 VIII B 59/96, BFH/NV 1998, 171; vom 14. Mai 1998 XI B 74, 75/97, BFH/NV 1998, 1503; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Anm. 62, m.w.N.).
Die behauptete Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO a.F.) hat die Klägerin ebenfalls nicht wie erforderlich gerügt. Sie hat keinen Rechtssatz des Finanzgerichts (FG) bezeichnet, der von einem Rechtssatz der von ihr genannten BFH-Entscheidung abweicht. Im Übrigen ist das FG vorliegend von einer Sachprüfung der sachbearbeitenden Rechtsanwältin zur Vorbereitung der fristgebundenen Prozesshandlung und damit ihrer Verpflichtung zur Beiziehung der Akten ausgegangen.
Der Rüge der Verletzung des Art. 19 Abs. 4 GG ist keine Rüge der Verletzung von Verfahrensvorschriften durch das FG zu entnehmen.
Von einer weiteren Begründung der Entscheidung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO i.d.F. des 2.FGOÄndG ab.
Ende der Entscheidung
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