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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 17.12.2002
Aktenzeichen: I B 4/02
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 |
Gründe:
I. Die Beteiligten streiten über das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA).
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine AG, an deren Grundkapital im Streitjahre (1995) folgende Personen beteiligt waren: A und B zu je 33,33 v.H., C zu 11,37 v.H. und dessen Ehefrau zu 21,97 v.H. Sowohl C als auch B waren außerdem zu jeweils 50 v.H. an der S-GmbH beteiligt. Die S-GmbH hielt ihrerseits 50 v.H. der Anteile an der R-GmbH; die übrigen Anteile an der R-GmbH gehörten der in Bangkok ansässigen S-Ltd.. Vorstand der Klägerin sowie Geschäftsführer der S-GmbH und der R-GmbH war C.
Im Rahmen einer Außenprüfung bei der Klägerin wurde festgestellt, dass von deren Konto bei der Sparkasse X am 24. Juli und am 15. September 1995 insgesamt ... DM abgebucht worden waren und dass die Sparkasse X diesen Betrag zur Tilgung von Verbindlichkeiten der seit Januar 1995 insolventen R-GmbH verwendet hatte. Die Klägerin hatte die abgebuchten Beträge als Betriebsausgaben behandelt. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) setzte eine vGA in Höhe des Gesamtbetrags an und erließ entsprechende Steuerbescheide.
Die deswegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage hat das Finanzgericht (FG) abgewiesen, ohne die Revision gegen sein Urteil zuzulassen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde.
Das FA ist der Nichtzulassungsbeschwerde entgegengetreten.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Klägerin hat Gründe für eine Zulassung der Revision nicht in der gebotenen Form dargelegt.
1. Nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision gegen ein finanzgerichtliches Urteil u.a. dann zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1) oder wenn das Urteil auf einem geltend gemachten und vorliegenden Verfahrensmangel beruhen kann (Nr. 3). Beide Voraussetzungen müssen, wenn auf sie die Nichtzulassungsbeschwerde gestützt wird, in der Beschwerdebegründung dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Anderenfalls ist die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig.
2. Im Streitfall hat die Klägerin eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht in der gebotenen Form dargelegt. Hierzu hätte sie vortragen müssen, dass im konkreten Einzelfall eine Rechtsfrage entscheidungserheblich ist, die im allgemeinen Interesse an der Rechtssicherheit und/oder der Rechtseinheit der Klärung bedarf (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. Oktober 2001 II B 104/00, BFH/NV 2002, 499; vom 20. Februar 2002 X B 157/01, BFH/NV 2002, 803; vom 9. August 2002 III B 34/02, BFH/NV 2002, 1616; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 32, m.w.N.). Das ist nicht geschehen. Die Klägerin hat nicht einmal eine abstrakte Rechtsfrage formuliert, der ihrer Ansicht nach grundsätzliche Bedeutung zukommt. Erst recht ist sie nicht auf die Bedeutung des Rechtsstreits für die Allgemeinheit eingegangen. Stattdessen hat sie sich darauf beschränkt, die Sachverhaltswürdigung durch das FG in Frage zu stellen. Das reicht zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung nicht aus.
3. Soweit die Klägerin darüber hinaus einen Verfahrensmangel geltend machen will, ist dieser ebenfalls nicht i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt worden. Die Beschwerdebegründung enthält zwar Ausführungen dazu, dass die Sachverhaltsdarstellung der Klägerin durch die Vernehmung eines Zeugen hätte bestätigt werden können. Die Klägerin hat jedoch nicht dargetan, dass sie diese Vernehmung beantragt hat oder aus welchem Grund das FG von Amts wegen hierzu verpflichtet war. Das wäre zur ordnungsgemäßen Erhebung einer Sachaufklärungsrüge erforderlich gewesen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 13. Dezember 2001 II B 46/00, BFH/NV 2002, 654; vom 5. Februar 2002 IX B 175/01, BFH/NV 2002, 793; Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz. 48 ff. und § 120 Rz. 69 f., m.w.N.), an der es deshalb ebenfalls fehlt.
Ende der Entscheidung
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