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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 01.07.2004
Aktenzeichen: I B 4/04
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 | |
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 |
Gründe:
I. Die Beteiligten streiten über die steuerliche Behandlung einer Vereinbarung zwischen der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) und einer anderen GmbH.
Die Klägerin ist eine GmbH, die ein Beratungsunternehmen betreibt. An ihrem Stammkapital waren zunächst die X-GmbH zu 50 v.H. sowie zwei weitere Gesellschaften mit 40 v.H. und 10 v.H. beteiligt. Seit dem 28. Dezember 1995 sind alleinige Gesellschafterin der Klägerin Frau B und alleiniger Geschäftsführer deren Ehemann.
Am 12. Januar 1996 schlossen die Klägerin und die ebenfalls durch Herrn B vertretene X-GmbH einen Vertrag, nach dem die X-GmbH der Klägerin Personal überlassen sollte. Für diese Personalgestellung berechnete die X-GmbH der Klägerin in den Streitjahren 162 000 DM (1998) und 243 000 DM (1999). Die Klägerin behandelte die genannten Beträge als gewinnmindernde Betriebsausgaben.
Demgegenüber ging der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) vom Vorliegen verdeckter Gewinnausschüttungen aus, weshalb er in den Steuerbescheiden für die Streitjahre das von der Klägerin erklärte Einkommen entsprechend erhöhte. Die dagegen gerichtete Klage hat das Finanzgericht (FG) abgewiesen, ohne die Revision gegen sein Urteil zuzulassen.
Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde macht die Klägerin geltend, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe und dass eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) im Interesse der Rechtsfortbildung notwendig sei.
Das FA ist der Nichtzulassungsbeschwerde entgegengetreten.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Klägerin hat nicht, wie von § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gefordert, Gründe für eine Revisionszulassung (§ 115 Abs. 2 FGO) dargelegt. Sie macht zwar sinngemäß geltend, dass die maßgebliche Vereinbarung mit der X-GmbH einem Fremdvergleich standhalte, weil sie erstens wirtschaftlich vernünftig gewesen sei und zweitens schon vor 1995 --und damit vor Eintritt einer Beherrschungssituation-- ein vergleichbarer Vertrag bestanden habe. Damit wendet sie sich aber letztlich nur gegen die inhaltliche Richtigkeit des angefochtenen Urteils, was weder zur Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) noch zur Darlegung der Notwendigkeit einer Rechtsfortbildung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) ausreicht (BFH-Beschlüsse vom 25. November 2002 I B 2/02, BFH/NV 2003, 488; vom 11. Dezember 2002 IX B 124/02, BFH/NV 2003, 495; vom 24. Februar 2003 III B 117/02, BFH/NV 2003, 810, jeweils m.w.N.). Soweit die Klägerin vorträgt, dass der vom BFH entwickelte Begriff "ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter" einer weiteren Konkretisierung bedürfe, fehlt es an jeglicher Auseinandersetzung mit der bislang hierzu ergangenen Rechtsprechung ebenso wie an der Darstellung eines allgemeinen Interesses an einer solchen Konkretisierung. Letztlich wird damit das Vorliegen der geltend gemachten Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nur behauptet, was den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO nicht genügt (BFH-Beschlüsse vom 19. Januar 2004 X B 144/03, BFH/NV 2004, 532; vom 7. Januar 2004 I B 91/03, BFH/NV 2004, 653, m.w.N.). Von einer weiter gehenden Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.
Ende der Entscheidung
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