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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 19.06.2006
Aktenzeichen: I B 4/06
Rechtsgebiete: FGO, EStG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
EStG § 3b
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die steuerliche Behandlung von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, die eine GmbH ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer gezahlt hat.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine GmbH, die in den Streitjahren (2000 bis 2002) eine Gaststätte betrieb. Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Klägerin war in den Streitjahren N. Dieser hatte mit der Klägerin einen Arbeitsvertrag geschlossen, nach dem ihm ein monatliches Grundgehalt (zunächst von 10 500 DM, seit 1. Februar 2000 von 7 500 DM und ab 1. April 2000 von 8 170 DM) sowie die Benutzung eines Firmenwagens und eine betriebliche Altersversorgung zustanden. Ferner war vereinbart, dass N für Arbeitsstunden nach 20 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen "die nach § 3b EStG zulässigen steuerfreien Zuschläge" erhalten solle. Diese Zuschläge sollten pauschal ausgezahlt werden, und zwar zunächst mit 2 912 DM und nach der ersten Vertragsänderung mit 2 427,36 DM pro Monat. Im Dezember eines jeden Jahres sollte "eine Endabrechnung über die tatsächlich geleisteten Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden" erfolgen; ein hiernach überzahlter Betrag sollte "im Dezember entsprechend ausgeglichen" werden, während ein sich ergebender zu wenig gezahlter Betrag nicht ausgezahlt werden sollte.

Im Anschluss an eine Lohnsteuer-Außenprüfung behandelte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die von der Klägerin an N gezahlten Zuschläge als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA). Die dagegen gerichtete Klage hat das Finanzgericht (FG) abgewiesen, ohne die Revision gegen sein Urteil zuzulassen.

Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde macht die Klägerin geltend, dass die Revision nach § 115 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen sei.

Das FA ist der Nichtzulassungsbeschwerde entgegengetreten.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Klägerin hat die von ihr geltend gemachten Gründe für eine Zulassung der Revision nicht in der gebotenen Weise dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

1. Nach § 115 Abs. 2 FGO ist die Revision gegen ein finanzgerichtliches Urteil u.a. dann zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1) oder eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (Nr. 2). Wird auf einen dieser Gründe eine Nichtzulassungsbeschwerde gestützt, so muss dieser Grund in der Beschwerdeschrift dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Wird kein Zulassungsgrund dargelegt, so ist die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig.

2. Die hiernach erforderliche Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache setzt Ausführungen dazu voraus, dass im konkreten Fall eine Rechtsfrage entscheidungserheblich ist, die im Interesse der Allgemeinheit der Klärung bedarf. Liegen zu der maßgeblichen Rechtsfrage bereits Entscheidungen des BFH vor, so muss insbesondere ausgeführt werden, inwieweit hierdurch die Rechtslage nicht hinreichend geklärt ist oder unter welchen vom BFH noch nicht berücksichtigten Gesichtspunkten die bisherige Rechtsprechung einer erneuten Überprüfung bedarf (BFH-Beschlüsse vom 27. September 2005 XI B 184/04, BFH/NV 2006, 745; vom 5. Dezember 2005 X B 59/05, BFH/NV 2006, 597). Dagegen kann durch Ausführungen dazu, dass die konkret zu beurteilende Entscheidung verfehlt oder mit der BFH-Rechtsprechung nicht vereinbar sei, eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht erreicht werden (BFH-Beschluss vom 18. Januar 2006 II B 117/05, BFH/NV 2006, 904, m.w.N.).

3. Im Streitfall geht es um Zuschläge zum Gehalt, die eine GmbH ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer im Hinblick auf dessen Arbeitseinsatz zur Nachtzeit sowie an Sonn- und Feiertagen gewährt hat. Dazu hat der beschließende Senat wiederholt entschieden, dass solche Zahlungen aus steuerrechtlicher Sicht regelmäßig vGA darstellen (Senatsurteil vom 14. Juli 2004 I R 24/04, BFH/NV 2005, 247, m.w.N.). Durch diese Rechtsprechung ist die im Streitfall maßgebliche Rechtsfrage geklärt. Einen zusätzlichen Klärungsbedarf hat die Klägerin nicht aufgezeigt.

Sie macht vielmehr lediglich geltend, dass im konkreten Fall besondere betriebliche Gründe für die vom FA beanstandete Zahlung der Zuschläge an N vorgelegen hätten. Damit wendet sie sich aber nur gegen die einzelfallbezogene Sachverhaltswürdigung durch das FG. Dieses war ausweislich der Urteilsgründe davon überzeugt, dass die maßgebliche Vereinbarung vor allem ("wesentlicher Beweggrund") darauf abzielte, N zu nach § 3b des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerfreien Bezügen zu verhelfen. Mit Angriffen gegen diese Beurteilung kann die Klägerin eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht darlegen. Ebenso hat sie nicht aufgezeigt, inwieweit sich von der genannten Sachverhaltswürdigung aus im Streitfall eine klärungsbedürftige Rechtsfrage stellen könnte; das wäre umso mehr geboten gewesen, als nach der Rechtsprechung des Senats das Streben nach einem Steuervorteil des Gesellschafter-Geschäftsführers die Veranlassung der Vorteilszuwendung durch das Gesellschaftsverhältnis begründet (Senatsurteil vom 19. März 1997 I R 75/96, BFHE 183, 94, BStBl II 1997, 577). Angesichts dessen hat die Klägerin eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt.

4. Im Ergebnis dasselbe gilt im Hinblick auf § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO. Der Senat verzichtet auf weitere Ausführungen hierzu, da solche nicht geeignet wären, zur Klärung der Voraussetzungen für eine Revisionszulassung beizutragen (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).



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