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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 15.07.2008
Aktenzeichen: I B 4/08
Rechtsgebiete: KStG, FGO


Vorschriften:

KStG § 8 Abs. 3 Satz 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine GmbH in Liquidation, deren einziger Gesellschafter im Streitjahr (1994) B war. Sie hat alle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens von einem Einzelunternehmen gepachtet, dessen Inhaber ebenfalls B ist. Nach dem Pachtvertrag sind auf den vereinbarten Pachtzins im Voraus Abschlagszahlungen auf der Basis des Vorjahres zu leisten; für das Jahr 1992 wurden monatliche Abschlagszahlungen in Höhe von 20 000 DM vereinbart. Eine abschließende Verrechnung der Pacht soll nach dem Vertrag spätestens sechs Monate nach dem Ende eines Pachtjahres erfolgen.

Im Streitjahr leistete die Klägerin an das Einzelunternehmen insgesamt Abschlagszahlungen in Höhe von 237 000 DM, und zwar nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) unregelmäßig und teilweise zusammengefasst. Der Restbetrag von 199 284,81 DM wurde nicht beglichen, sondern auf ein Darlehenskonto gebucht. Die Bilanz der Klägerin auf den 31. Dezember 1994 weist ein "Darlehen B" in Höhe von 258 339,65 DM aus; derselbe Betrag ist als Aktivposten in der Bilanz des Einzelunternehmens enthalten.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) nahm im Anschluss an eine Außenprüfung an, dass der Pachtvertrag nicht vereinbarungsgemäß durchgeführt worden sei. Er setzte deshalb bei der Besteuerung der Klägerin eine vGA in Höhe des nicht entrichteten Pachtzinses (199 284,81 DM) an. Die dagegen gerichtete Klage hat das FG abgewiesen, ohne die Revision gegen sein Urteil zuzulassen.

Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde macht die Klägerin geltend, dass die Revision zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen sei.

Das FA ist der Nichtzulassungsbeschwerde entgegengetreten.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Klägerin hat den von ihr geltend gemachten Grund für eine Zulassung der Revision nicht ordnungsgemäß dargelegt.

1. Nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision gegen ein finanzgerichtliches Urteil u.a. dann zuzulassen, wenn die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert. Auf diese Vorschrift beruft sich die Klägerin im Streitfall.

2. § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO greift zum einen dann ein, wenn das Urteil des FG i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO i.d.F. vor der Geltung des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757, BStBl I 2000, 1567) von einer Entscheidung des BFH abweicht (Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 115 FGO Rz 172 ff., m.w.N.). Zum anderen ist die Vorschrift einschlägig, wenn das FG-Urteil auf einem so schwer wiegenden Rechtsfehler beruht, dass sein Fortbestand das Vertrauen in die Rechtsprechung erschüttern könnte (BFH-Beschluss vom 7. Juli 2004 VII B 344/03, BFHE 206, 226, BStBl II 2004, 896). Wird auf § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO eine Nichtzulassungsbeschwerde gestützt, so muss das Vorliegen der maßgeblichen Voraussetzungen in der Beschwerdebegründung dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO); wenn es daran fehlt, ist die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig.

3. Im Streitfall hat die Klägerin dem hiernach bestehenden Darlegungserfordernis nicht genügt. In der Beschwerdebegründung wird zwar auf eine Entscheidung des BFH (Senatsurteil vom 1. Februar 1989 I R 73/85, BFHE 156, 155, BStBl II 1989, 522) hingewiesen; dazu heißt es aber nur, dass das Urteil des FG jener Entscheidung "widerspreche". Eine Abweichung des angefochtenen Urteils von der BFH-Entscheidung hätte die Klägerin indessen nur dann i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt, wenn sich ihrem Vortrag entnehmen ließe, dass die beiden Entscheidungen von einander widersprechenden abstrakten Rechtssätzen getragen werden (BFH-Beschlüsse vom 20. Februar 2008 VIII B 103/07, BFH/NV 2008, 980; vom 14. März 2008 X B 211/07, BFH/NV 2008, 982); das ist nicht geschehen. Die Klägerin rügt insoweit letztlich nur, dass das FG das genannte BFH-Urteil nicht ausreichend beachtet habe, damit macht sie aber lediglich einen "schlichten" Rechtsfehler des FG geltend, der eine Zulassung der Revision nicht rechtfertigt (BFH-Beschlüsse vom 30. August 2007 IX B 104/07, BFH/NV 2007, 2144; vom 2. Oktober 2007 IX B 24/07, BFH/NV 2008, 92; vom 26. November 2007 VIII B 159/06, BFH/NV 2008, 801, m.w.N.). Im Ergebnis dasselbe gilt im Hinblick auf ihre weiteren Ausführungen dazu, dass der in Rede stehende Pachtvertrag inhaltlich eindeutig und abredegemäß durchgeführt worden sei; das bedarf gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO keiner näheren Begründung.

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