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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 02.02.1999
Aktenzeichen: I B 40/98
Rechtsgebiete: FGO, ZPO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 | |
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 | |
FGO § 76 Abs. 1 | |
FGO § 155 | |
ZPO § 295 |
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat die von ihr gerügten Verfahrensfehler nicht hinreichend bezeichnet (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
Wird als Verfahrensmangel unzureichende Sachaufklärung nach § 76 Abs. 1 FGO wegen Nichterhebung angebotener Beweise geltend gemacht, so ist u.a. darzutun, daß die Nichterhebung der Beweise vor dem Finanzgericht (FG) rechtzeitig gerügt worden ist oder aus welchen Gründen eine entsprechende Rüge unmöglich war (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozeßordnung --ZPO--; Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. März 1997 XI B 182/95, BFH/NV 1997, 777; vom 22. August 1997 III B 32/97, BFH/NV 1998, 333; vom 17. Dezember 1997 VIII B 27/97, BFH/NV 1998, 1218). Daran fehlt es im Streitfall. Die Klägerin stützt ihre Beschwerde ausschließlich auf das Übergehen ihres schriftsätzlichen Angebots auf Vernehmung des Zeugen A. Sie hat nichts dazu vorgetragen, weshalb ihr fachkundiger Prozeßbevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich auf einer solchen Beweiserhebung bestanden bzw. einen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat. Ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 20. Januar 1998 hat der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin weder einen solchen Antrag ausdrücklich gestellt noch die unterlassene Beweiserhebung gerügt. Dessen Bezugnahme in der mündlichen Verhandlung auf "den Antrag aus seinem Schriftsatz vom 22.04.1997" verweist auf den in der schriftlichen Klagebegründung angekündigten Sachantrag. Der Wortlaut der in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Prozeßerklärung --Verwendung der Einzahl und nicht des Plurals ("Antrag" und nicht "Anträge")-- läßt nicht erkennen, daß neben dem Sachantrag noch ein Beweisantrag gestellt werden sollte, zumal in dem benannten Schriftsatz der Sachantrag ("Ich beantrage daher ...") deutlich von den lediglich "angebotenen" Beweisen abgesetzt ist.
Soweit die Beschwerdeschrift dahin auszulegen sein sollte, daß die Klägerin auch eine Verletzung der Hinweispflicht nach § 76 Abs. 2 FGO geltend macht, wäre zur ordnungsgemäßen Bezeichnung des Verfahrensfehlers anzugeben gewesen, worauf das FG hätte hinweisen müssen (vgl. BFH-Beschluß vom 27. Dezember 1993 V B 82/92, BFH/NV 1995, 398). Dieses verletzt seine Fürsorgepflicht nicht bereits dann, wenn es einen fachkundig vertretenen Kläger nicht ausdrücklich auf den Verlust des Rügerechts nach § 295 ZPO hinweist und/oder die vorläufige Beweiswürdigung durch das Gericht während des Verfahrens nicht offenlegt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 3. Dezember 1996 I B 8, 9/96, BFH/NV 1997, 580; vom 1. Juli 1998 IV B 152/97, BFH/NV 1998, 1511).
Im übrigen ergeht der Beschluß gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne weitere Begründung.
Ende der Entscheidung
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