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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 03.02.2000
Aktenzeichen: I B 40/99
Rechtsgebiete: FGO, BFHEntlG
Vorschriften:
FGO § 76 Abs. 1 Satz 1 | |
FGO § 76 Abs. 2 | |
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6 |
Gründe
Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.
Das Finanzgericht (FG) hat seine Verpflichtung zur weiteren Sachaufklärung (§ 76 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) nicht verletzt. Aufgrund seiner Würdigung der Aussage des Zeugen X musste sich dem FG keine weitere Sachaufklärung aufdrängen. Ebenso wenig bestand Anlass zu entsprechenden Hinweisen an die Beteiligten (§ 76 Abs. 2 FGO).
Die Beweiswürdigung des FG sowie die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende Beweislastverteilung sind revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzuordnen (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. Februar 1999 XI B 172/97, BFH/NV 1999, 963, m.w.N.; vom 28. Mai 1998 X B 87/97, BFH/NV 1998, 1506), sie bestimmen daher auch das Verfahren des FG (vgl. BFH-Beschlüsse vom 23. Februar 1999 V B 125/98, BFH/NV 1999, 963; vom 10. April 1999 IX B 19/99, BFH/NV 1999, 1350; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Anm. 34 ff., m.w.N.).
Im Übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.
Ende der Entscheidung
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