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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 29.04.2008
Aktenzeichen: I B 41/08
Rechtsgebiete: FGO, GKG


Vorschriften:

FGO § 135 Abs. 2
GKG § 66 Abs. 8
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
I B 35/08 I B 36/08 I B 37/08 I B 38/08 I B 39/08 I B 40/08 I B 41/08

Gründe:

I. Der Senat hat mit Beschluss vom 21. August 2007 I B 116-122/07 Beschwerden der Kostenschuldnerin und Beschwerdeführerin (Kostenschuldnerin) gegen Kostenansätze der Gerichtskasse in mehreren finanzgerichtlichen Verfahren als unzulässig verworfen. Ebenfalls als unzulässig verworfen hat der Senat die dagegen erhobenen Anhörungsrügen der Kostenschuldnerin (Beschluss vom 7. November 2007 I S 20-26/07). Hiergegen wendet sich die Kostenschuldnerin jetzt mit ihren "sofortige(n) Beschwerde(n) wegen greifbarer und offensichtlicher Rechts- und Gesetzwidrigkeit".

II. Die zu gemeinsamer Entscheidung verbundenen Beschwerden sind nicht statthaft. Die gerichtliche Entscheidung über die Anhörungsrüge in Beschwerdeverfahren nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) ist unanfechtbar (§ 69a Abs. 4 Satz 4 GKG). Für eine außerordentliche Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzwidrigkeit" ist nach Einführung der Anhörungsrüge generell kein Raum mehr (vgl. etwa Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. November 2005 VIII B 181/05, BFHE 211, 37, BStBl II 2006, 188).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 135 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung. Eine Gebührenfreiheit nach § 66 Abs. 8 GKG besteht bei einer nicht statthaften Beschwerde nicht (BFH-Beschluss in BFHE 211, 37, BStBl II 2006, 188).

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