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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 04.10.1999
Aktenzeichen: I B 41/99
Rechtsgebiete: GewStG, BFHEntlG
Vorschriften:
GewStG § 8 Nr. 7 Satz 1 | |
GewStG § 8 Nr. 7 Satz 2 Halbsatz 1 | |
GewStG § 8 Nr. 7 Satz 2 Halbsatz 2 | |
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6 |
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
Gemäß § 8 Nr. 7 Satz 1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) ist dem Gewinn aus Gewerbebetrieb bei der Ermittlung des Gewerbeertrages die Hälfte der Miet- und Pachtzinsen hinzuzurechnen, die für die Benutzung der nicht in Grundbesitz bestehenden und in fremdem Eigentum stehenden Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens geleistet werden. Das gilt grundsätzlich nicht, soweit die Miet- und Pachtzinsen beim Vermieter oder Verpächter zur Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag heranzuziehen sind (§ 8 Nr. 7 Satz 2 Halbsatz 1 GewStG), es sei denn, daß ein Betrieb oder ein Teilbetrieb vermietet oder verpachtet wird und der Betrag der Miet- oder Pachtzinsen 250 000 DM übersteigt (§ 8 Nr. 7 Satz 2 Halbsatz 2 GewStG).
Das Finanzgericht (FG) hat diese Voraussetzungen einer Hinzurechnung im Streitfall zu Recht als erfüllt angesehen und die in Rede stehenden Pachtzinsen hiernach dem für die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ermittelten Gewerbeertrag gemäß § 8 Nr. 7 Satz 2 Halbsatz 2 GewStG hinzugerechnet: Die Vorschrift findet bei Betriebsaufspaltungen Anwendung (vgl. Senatsurteil vom 24. April 1991 I R 10/89, BFHE 164, 445, BStBl II 1991, 771). Sie greift auch dann ein, wenn sowohl das Besitz- als auch das Betriebsunternehmen in derselben Gemeinde liegen. Ausnahmen von der Hinzurechnung sieht das Gesetz für diesen Fall nicht vor. Zwar trifft es zu, daß § 8 Nr. 7 Satz 2 Halbsatz 2 GewStG --ebenso wie Satz 3 der Vorschrift-- darauf abzielt, den beteiligten Kommunen einen Ausgleich für die durch die Gewerbebetriebe verursachten Gemeindekosten zu verschaffen, in deren Gebiet die verpachteten Betriebe oder Teilbetriebe liegen (Begründung des Regierungsentwurfs zum Steueränderungsgesetz 1961, BRDrucks 17/1961 zu Art. 5 Ziff. 12). Wie der Senat bereits in seinem Urteil in BFHE 164, 445, BStBl II 1991, 771 ausgeführt hat, ist dieser beabsichtigte zwischengemeindliche Finanzausgleich indes gesetzgeberisches Motiv geblieben. Er hat sich im Gesetz nur unvollkommen niedergeschlagen und vermag deswegen eine einengende Auslegung von § 8 Nr. 7 Satz 2 Halbsatz 2 GewStG nicht zu rechtfertigen. Es bleibt sonach bei der uneingeschränkten Anwendung der Hinzurechnungsvorschrift (ebenso FG Baden-Württemberg, Außensenate Stuttgart, Urteil vom 20. März 1997 6 K 72/95, Entscheidungen der Finanzgerichte 1997, 1034; Güroff in Glanegger/Güroff, Gewerbesteuergesetz, 4. Aufl., § 8 Nr. 7 Rz. 19). Der gesetzliche Regelungsinhalt ist insoweit klar und zweifelsfrei und rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht.
Im übrigen ergeht dieser Beschluß gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.
Ende der Entscheidung
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