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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 15.05.2002
Aktenzeichen: I B 42/02
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 | |
FGO § 116 Abs. 1 | |
FGO § 128 Abs. 3 | |
FGO § 128 Abs. 3 Satz 2 |
Gründe:
I. Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) ist eine ausländische Gesellschaft, die als inländische Arbeitgeberin für nicht einbehaltene Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag in Haftung genommen wurde. Ihren im Klageverfahren gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) lehnte das Finanzgericht (FG) als unbegründet, den Antrag auf Abänderung dieses Beschlusses als unzulässig ab.
Dagegen hat die Antragstellerin "außerordentlichen Rechtsbehelf" eingelegt.
Zur Begründung führt sie aus, die angefochtenen Beschlüsse seien greifbar gesetzeswidrig. Im ersten Verfahren habe das FG gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme verstoßen und die Beweiswürdigung des Hauptsacheverfahrens vorweggenommen, zudem habe es Feststellungen zum Sachverhalt einseitig zu Lasten der Antragstellerin getroffen. Die Verfahren beim FG seien unter verschiedenen Aktenzeichen geführt worden. Daher werde die Beachtung des Gebots des gesetzlichen Richters "mit Nichtwissen" bestritten.
Weiterhin rügt die Antragstellerin die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör im Hinblick auf den Verfahrensablauf, die Terminierung und die Sachverhaltswürdigung durch das FG. Schließlich habe das FG gegen die "Grundsätze der Aussetzung der Vollziehung" verstoßen, indem es den anzuwendenden Prüfungsmaßstab verkannt und tatsächlichen und rechtlichen Zweifeln des Streitfalles nicht nachgegangen sei. Im zweiten Verfahren habe das FG die Möglichkeit der Abänderung des vorangegangenen Beschlusses verkannt, zudem habe es die Zulassung der Beschwerde abgelehnt und diese Entscheidung nicht weiter begründet. Damit habe es gegen die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) und das Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit dem Gleichheitsgrundsatz verstoßen.
Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA-) hält die Beschwerde für unzulässig.
II. Die Beschwerde ist unzulässig. Sie war daher zu verwerfen.
Gegen die Entscheidung des FG über die AdV steht den Beteiligten die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist (§ 128 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Darüber hinaus hat das FG die Zulassung der Beschwerde ausdrücklich mit der Begründung abgelehnt, dass der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukomme.
Eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Beschwerde sieht die FGO bei Entscheidungen des FG über einen Antrag auf AdV (§ 69 Abs. 3 FGO) nicht vor. § 128 Abs. 3 Satz 2 FGO ordnet lediglich die entsprechende Anwendung des § 115 Abs. 2 FGO in dem Sinne an, dass die dort genannten Kriterien für die Zulassung der Beschwerde durch das FG maßgebend sind (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 8. März 1995 V B 18/95, BFH/NV 1995, 715). Die entsprechende Anwendung des § 116 Abs. 1 FGO --die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision betreffend-- ist in § 128 Abs. 3 FGO hingegen nicht vorgesehen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 24. Februar 2000 III B 1/00, BFH/NV 2000, 1111; vom 26. Juli 2001 X B 44/01, nicht veröffentlicht --n.v.--). Dagegen bestehen nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) keine verfassungsmäßigen Bedenken (vgl. BVerfG-Beschluss vom 6. Oktober 1977 2 BvR 502/77, Steuerrechtsprechung in Karteiform, Gesetz zur Entlastung des Bundesfinanzhofs, Rechtsspruch 39).
Die vorliegende Beschwerde ist auch nicht als außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit statthaft. Eine derartige Beschwerde, die in der FGO selbst nicht vorgesehen ist, wird zwar ausnahmsweise in Fällen für zulässig erachtet, in denen der angefochtene Beschluss unter schwerwiegender Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist oder auf einer Gesetzesauslegung beruht, die offensichtlich dem Wortlaut und dem Zweck des Gesetzes widerspricht und die eine Gesetzesanwendung zur Folge hat, die durch das Gesetz ersichtlich ausgeschlossen werden sollte (vgl. BFH-Beschlüsse vom 22. November 1994 VII B 144/94, BFH/NV 1995, 791, m.w.N.; vom 7. Januar 2000 VII B 292/99, BFH/NV 2000, 481). Die Antragstellerin hat jedoch keine ausreichend schwerwiegenden Verfahrensmängel oder Gesichtspunkte für die Annahme einer krass gesetzwidrigen, geradezu willkürlichen Entscheidung des FG dargelegt. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs eröffnet den außerordentlichen Beschwerdeweg nicht (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2000, 481; vom 22. November 2000 I B 106/00, BFH/NV 2001, 619). Gleiches gilt für die von der Antragstellerin im Übrigen gerügten Verfahrensmängel, zudem fehlt es an substantiiertem Vortrag. Ebenso könnte die von der Antragstellerin gerügte sachliche Fehlerhaftigkeit der Vorentscheidung, selbst wenn sie vorläge, nicht zur außerordentlichen Beschwerde führen (BFH-Beschluss vom 22. August 2001 III B 71/01, BFH/NV 2002, 195).
Ende der Entscheidung
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