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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 23.09.2003
Aktenzeichen: I B 42/03
Rechtsgebiete: FGO, AO 1977


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
AO 1977 § 110 Abs. 2 Satz 4
AO 1977 § 185
AO 1977 § 184 Abs. 1 Satz 3
AO 1977 § 190
AO 1977 § 190 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist nicht zulässig erhoben und war daher zu verwerfen. Die Beigeladene und Beschwerdeführerin (Beigeladene) hat keinen der Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO), insbesondere nicht die Voraussetzungen der von ihr geltend gemachten Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO, in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise dargelegt.

1. Voraussetzung einer Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) ist, dass der Streitfall Veranlassung gibt, Leitsätze zur Auslegung des Gesetzes aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen. Die Rechtsfortbildung muss über den Einzelfall hinaus im allgemeinen Interesse liegen. Diese Voraussetzungen sind darzulegen. Entsprechend der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. Dezember 2001 III B 103/01, BFH/NV 2002, 652) ist dabei insbesondere auszuführen, warum auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung oder bestehender gesetzlicher Regelungen die Rechtsfrage nicht beantwortet werden kann (BFH-Beschlüsse vom 1. Oktober 2002 XI B 187/01, BFH/NV 2003, 77; vom 24. Mai 2000 II B 74/99, BFH/NV 2001, 162). Daran fehlt es vorliegend.

Nach der Rechtsprechung des BFH sind bei Anwendung des § 110 Abs. 2 Satz 4 der Abgabenordnung (AO 1977) Wiedereinsetzungsgründe, die ausschließlich das individuelle Besteuerungsverhältnis (bzw. das Verfahren zur Bewilligung von Investitionszulage) betreffen, nur dann amtsbekannt und daher nicht gesondert darzulegen, wenn sie aktenkundig sind (BFH-Beschlüsse vom 13. Juli 2000 III B 10/97, BFH/NV 2001, 289; vom 27. August 1998 III R 15/96, BFH/NV 1999, 368). Der Beschwerde ist keine hinreichende Begründung für die Behauptung der Beigeladenen zu entnehmen, dass diese Grundsätze, die den Besonderheiten des Verwaltungsverfahrens Rechnung tragen, auf ein Verhältnis "außerhalb eines individuellen Besteuerungsverfahrens" und damit das gewerbesteuerliche Zuteilungsverfahren gemäß § 190 AO 1977 nicht übertragen werden können. Substantiierte Ausführungen dazu wären insbesondere deshalb geboten gewesen, weil § 190 Satz 2 i.V.m. § 185 und § 184 Abs. 1 Satz 3 AO 1977 für dieses Zuteilungsverfahren, an dem neben dem Steuerberechtigten auch der Steuerpflichtige beteiligt ist (§ 190 Satz 2 i.V.m. § 186 AO 1977), die entsprechende Anwendbarkeit der Vorschriften über die Besteuerung und damit auch der Verfahrensgrundsätze der §§ 78 bis 117 AO 1977 vorsieht.

2. Zur schlüssigen Rüge einer Divergenz (Erfordernis einer Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) muss der Beschwerdeführer tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des Finanzgerichts (FG) einerseits und aus der (mutmaßlichen) Divergenzentscheidung andererseits herausarbeiten und einander gegenüberstellen, um so eine Abweichung zu verdeutlichen (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 12. Juli 2002 II B 33/01, BFH/NV 2002, 1482; vom 13. September 2002 V B 51/02, BFH/NV 2003, 212). Mit der Rüge, das FG habe bestehende Rechtsprechung des BFH zu Unrecht erweiternd auf eine anders oder besonders gelagerte Sachverhaltsgestaltung angewendet, wird dieser Zulassungsgrund nicht dargelegt.

3. Von einer weiteren Begründung dieses Beschlusses sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab.

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