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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 02.08.2006
Aktenzeichen: I B 42/06
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
Grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO hat eine Rechtssache nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) dann, wenn die Entscheidung des konkreten Rechtsstreits von der Beantwortung einer Rechtsfrage abhängt, deren Klärung im Interesse der Allgemeinheit liegt. Dies muss in der Beschwerdebegründung dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Dazu reicht es nicht aus, eine grundsätzliche Bedeutung nur zu behaupten. Vielmehr muss der Beschwerdeführer eine abstrakte Rechtsfrage formulieren und sodann erläutern, inwieweit diese Frage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und im konkreten Fall klärungsfähig ist (ständige Rechtsprechung des BFH, z.B. Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2004 I B 106/04, BFH/NV 2005, 369). Ferner muss sich der Beschwerdeführer mit der zu der herausgestellten Rechtsfrage vorhandenen Rechtsprechung und Literatur auseinander setzen.
Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) macht im Wesentlichen geltend, die Entscheidung des Finanzgerichts sei fehlerhaft, weil eine kraft Gesetzes zu liquidierende Gesellschaft nicht über Jahre hinweg als Körperschaft fortgeführt werden könne. Geschehe dies dennoch, seien die Rechtsgeschäfte mit Ausnahme derjenigen, die die Liquidation der Gesellschaft zum Gegenstand hätten, den beteiligten Gesellschaftern als Personenhandelsgesellschaft zuzurechnen.
Ungeachtet dessen, ob der Kläger damit überhaupt eine abstrakte Rechtsfrage formuliert hat, fehlen Äußerungen dazu, ob und inwieweit es in Rechtsprechung und Literatur umstritten ist und daher der Klärung bedarf, dass Geschäfte, die eine in Liquidation befindliche GmbH im eigenen Namen tätigt, ihr zuzurechnen sind.
Ende der Entscheidung
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