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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 18.10.2007
Aktenzeichen: I B 42/07
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 73 Abs. 1 Satz 1 | |
FGO § 128 Abs. 3 | |
FGO § 133a |
I B 42/07 I B 43/07
Gründe:
I. Das Finanzgericht (FG) des Saarlands hat mit Beschlüssen vom 24. Januar 2007 1 V 1233/05 und 1 V 1234/05 Anträge der Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) auf Fortsetzung zweier Verfahren betreffend die Abänderung von Beschlüssen über die Aussetzung der Vollziehung (AdV) bestimmter Steuerbescheide des Antragsgegners und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) zurückgewiesen. Die Beschwerde hat das FG nicht zugelassen. Hiergegen hat die Antragstellerin jeweils Nichtzulassungsbeschwerde erhoben. In den Begründungsschriftsätzen vom 4. Oktober 2007 hat die Antragstellerin die Rechtsbehelfe jeweils als "Anhörungsrüge" bezeichnet und vorgebracht, es habe auf Antragsgegnerseite ein gesetzlicher Beteiligtenwechsel stattgefunden, weil seit Ende 2002 nicht mehr das FA, sondern das Finanzamt X für sie zuständig gewesen sei.
II. Die gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu gemeinsamer Entscheidung verbundenen Rechtsbehelfe sind unzulässig. Gegen die Nichtzulassung der Beschwerde gegen Entscheidungen des FG im AdV-Verfahren gemäß § 128 Abs. 3 FGO ist die Nichtzulassungsbeschwerde nicht statthaft (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa Senatsbeschluss vom 30. Juli 2003 I B 16/03, BFH/NV 2003, 1601). Auch kann die Antragstellerin mangels vorangegangener Entscheidungen in den beiden Verfahren gegenüber dem Senat keine Anhörungsrügen nach § 133a FGO erheben. Ob das verfahrensbeteiligte FA vor dem FG prozessführungsbefugt war, ist somit einer Prüfung durch den Senat entzogen.
Ende der Entscheidung
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