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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 28.04.2008
Aktenzeichen: I B 42/08
Rechtsgebiete: FGO, DMBilG


Vorschriften:

FGO § 74
FGO § 143 Abs. 1
DMBilG § 1 Abs. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Streitpunkt ist, ob das Sächsische Finanzgericht (FG) das Klageverfahren nach § 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu Recht ausgesetzt hat.

Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (KIägerin), eine AG, ist nach Verschmelzung Rechtsnachfolgerin der X-e.G., die zusammen mit der Klägerin --diese damals noch in der Rechtsform der eingetragenen Genossenschaft-- und einer weiteren eingetragenen Genossenschaft zum 1. Januar 1991 durch Umwandlung (Teilung unter Auflösung ohne Abwicklung gemäß §§ 4 ff. des Gesetzes über die strukturelle Anpassung der Landwirtschaft an die soziale und ökologische Marktwirtschaft in der Deutschen Demokratischen Republik --Landwirtschaftsanpassungsgesetz--) aus der LPG Z hervorgegangen war. Die Klägerin begehrt im Rahmen der körperschaft- und gewerbesteuerlichen Veranlagung der X-e.G. für das Streitjahr 1991 die Berücksichtigung eines Verlustvortrags der LPG Z aus dem Jahr 1990 in Höhe von ca. 1,8 Mio. DM und macht insoweit die Rückbeziehung der Entstehung der X-e.G. nach Maßgabe von § 1 Abs. 5 des Gesetzes über die Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark und die Kapitalneufestsetzung (D-Markbilanzgesetz --DMBilG--) geltend. Eine Veranlagung der X-e.G. für das Jahr 1990 und eine gesonderte Feststellung eines Verlustvortrags durch den Beklagten und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) sind bislang unterblieben. In den Festsetzungs- und Feststellungsbescheiden betreffend die Körperschaft- und die Gewerbesteuer des Streitjahres hat das FA keinen Verlustvortrag der X-e.G. aus 1990 berücksichtigt.

Das Verfahren über die deswegen erhobene Klage hat die Berichterstatterin des 5. Senats des FG auf Antrag der Klägerin mit Beschluss vom 28. Januar 2008 5 K 188/08 gemäß § 74 FGO bis zur Bestandskraft der Entscheidung über die Feststellung des Verlustvortrags für das Jahr 1990 ausgesetzt.

Gegen den Aussetzungsbeschluss richtet sich die Beschwerde des FA, der das FG nicht abgeholfen hat.

II. Die Beschwerde ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen. Das FG hat das Verfahren gemäß § 74 FGO zu Recht wegen Vorgreiflichkeit ausgesetzt.

Das Verfahren kann gemäß § 74 FGO vom Gericht ausgesetzt werden, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist im Regelfall ein Klageverfahren über einen Folgebescheid auszusetzen, wenn ein Verfahren über den Grundlagenbescheid anhängig und eine zeitgleiche Entscheidung nicht möglich ist (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 24. März 1999 I B 14/98, BFH/NV 1999, 1383; BFH-Beschluss vom 7. November 2006 IV B 34/06, BFH/NV 2007, 265, jeweils m.w.N.). Dementsprechend ist das Verfahren über die Ertragsteuerfestsetzung auszusetzen, bis die Verfahren über die Feststellung vortragsfähiger Verluste aus den Vorjahren bestandskräftig abgeschlossen sind (vgl. BFH-Urteil vom 6. Juli 1999 VIII R 12/98, BFHE 189, 148, BStBl II 1999, 731; Stöcker in Beermann/Gosch, AO, FGO, § 74 FGO Rz 46.2, m.w.N.).

Um einen solchen Sachverhalt geht es hier. Zwar nimmt das FA für sich in Anspruch, bereits bestandskräftig über die Verlustfeststellungen betreffend die vormalige LPG zum 31. Dezember 1990 entschieden zu haben. Über diesen Streitpunkt ist indes, wie das FG zutreffend ausgeführt hat, vorrangig in den die Verlustfeststellungen für 1990 betreffenden Verfahren zu befinden. Gleiches gilt für die weitere Streitfrage, ob im Hinblick auf die gesonderten Verlustfeststellungen zum 31. Dezember 1990 Feststellungsverjährung eingetreten ist.

Ob von einer Aussetzung des Verfahrens abgesehen werden könnte, wenn die genannten Streitfragen zu den Verlustfeststellungen offenkundig und eindeutig im Sinne des FA zu beantworten wären, bedarf keiner Entscheidung. Denn nach den zutreffenden Ausführungen des FG, auf die verwiesen wird, kann weder zweifelsfrei angenommen werden, dass das Schreiben des FA vom 16. September 1998 als bestandkraftfähige Ablehnung einer Verlustfeststellung betreffend die X-e.G. für 1990 verstanden werden musste noch dass Feststellungsverjährung eingetreten ist.

Eine Kostenentscheidung nach § 143 Abs. 1 FGO unterbleibt, weil die Entscheidung über die Aussetzung des Verfahrens in einem unselbständigen Nebenverfahren ergeht (BFH-Beschluss vom 4. August 1988 VIII B 83/87, BFHE 154, 15, BStBl II 1988, 947).

Ende der Entscheidung

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